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{'item': '5Ob46/87; 5Ob39/89; 6Ob687/90; 5Ob8/92; 5Ob102/94; 5Ob2060/96v; 5Ob42/02s; 5Ob194/02v; 5Ob170/11b; 5Ob237/16p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069985 Entscheidungsdatum01.03.2017 Geschäftszahl5Ob46/87; 5Ob39/89; 6Ob687/90; 5Ob8/92; 5Ob102/94; 5Ob2060/96v; 5Ob42/02s; 5Ob194/02v; 5Ob170/11b; 5Ob237/16p NormMRG §3 Abs2 Z2 WEG §13 Abs3 RechtssatzWerden im Haus befindliche Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen (auch wenn sie in der Wohnung eines Mieters verlaufen) infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, dann handelt es sich zugleich auch um einen ernsten Schaden des Hauses. Zur Behebung eines ernsten Schadens des Hauses gehören alle damit notwendig verbundenen Arbeiten, auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-26 5 Ob 46/87 Veröff: ImmZ 1988,111 TE OGH 1989-05-30 5 Ob 39/89 nur: Werden im Haus befindliche Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen (auch wenn sie in der Wohnung eines Mieters verlaufen) infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, dann handelt es sich zugleich auch um einen ernsten Schaden des Hauses. (T1) Beisatz: Dies, weil bei Weiterbetrieb der Leitung die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht. (T2) TE OGH 1990-11-07 6 Ob 687/90 nur T1; Veröff: WoBl 1991/43 S 55 (Würth) TE OGH 1992-09-15 5 Ob 8/92 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dies, weil bei Weiterbetrieb eines durchgerosteten Radiators Wasser austreten und eine Durchfeuchtung des Fußboden und der darunter befindlichen Decke mit allen negativen Folgen (Durchmorschung von Holzbestandteilen; Ablösen von Tapeten und Verputz in der Wohnung darunter etc) ebenso drohen kann, wie eine ernstliche Beeinträchtigung der Heizleistung in allen anderen Wohnungen durch den wegen des mit dem Wasseraustritt verbundenen periodischen Durckabfalles in der Heizanlage. (T3) Veröff: ImmZ 1992,428 = WoBl 1993,56 (Würth) TE OGH 1994-11-22 5 Ob 102/94 Auch; nur T1 TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2060/96v Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung des § 3 Abs 2 Z 2 MRG ist auf dessen Zweck Bedacht zu nehmen, die Erhaltungspflicht des Vermieters einzugrenzen. Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen. Dringt Schimmel in ein Mauerwerk ein, und kann er deshalb nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (etwa einen Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden, liegt ein Schaden des Hauses vor, weil die Bausubstanz angegriffen ist. Dazu genügt ein Befall des Verputzes, weil auch er zur Bausubstanz gehört. In einem solchen Fall hängt die Erhaltungspflicht des Vermieters davon ab, ob eine großflächige Erneuerung des Verputzes notwendig ist. (T4) Veröff: SZ 69/137Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG ist auf dessen Zweck Bedacht zu nehmen, die Erhaltungspflicht des Vermieters einzugrenzen. Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen. Dringt Schimmel in ein Mauerwerk ein, und kann er deshalb nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (etwa einen Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden, liegt ein Schaden des Hauses vor, weil die Bausubstanz angegriffen ist. Dazu genügt ein Befall des Verputzes, weil auch er zur Bausubstanz gehört. In einem solchen Fall hängt die Erhaltungspflicht des Vermieters davon ab, ob eine großflächige Erneuerung des Verputzes notwendig ist. (T4) Veröff: SZ 69/137 TE OGH 2002-02-26 5 Ob 42/02s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Erhaltungspflicht des Vermieters für die elektrische Anlage einer vermieteten Wohnung ist nur dann zu bejahen, wenn der bestehende Zustand einen ernsten Schaden des Hauses bewirkt. Ansonsten hat der Mieter gemäß § 8 Abs 1 MRG die elektrische Anlage so zu warten und instandzuhalten, dass weder dem Vermieter noch einem anderen Mieter daraus ein Nachteil entsteht. (T5); Beisatz: Für die Beurteilung, ob mangelhafte Elektroinstallationen im Mietgegenstand einen ernsten Schaden des Hauses darstellen, ist das Bestehen einer Brand-oder Explosionsgefahr zu prüfen. (T6)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Erhaltungspflicht des Vermieters für die elektrische Anlage einer vermieteten Wohnung ist nur dann zu bejahen, wenn der bestehende Zustand einen ernsten Schaden des Hauses bewirkt. Ansonsten hat der Mieter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, MRG die elektrische Anlage so zu warten und instandzuhalten, dass weder dem Vermieter noch einem anderen Mieter daraus ein Nachteil entsteht. (T5); Beisatz: Für die Beurteilung, ob mangelhafte Elektroinstallationen im Mietgegenstand einen ernsten Schaden des Hauses darstellen, ist das Bestehen einer Brand-oder Explosionsgefahr zu prüfen. (T6) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 194/02v Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 170/11b Vgl auch TE OGH 2017-03-01 5 Ob 237/16p Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069985

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.