RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0031856 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl1Ob4/87; 1Ob36/89; 6Ob291/00p; 6Ob52/01t; 6Ob357/04z; 6Ob23/05h; 6Ob211/06g; 6Ob281/08d; 6Ob50/09k; 4Ob138/24h (4Ob196/24p) NormABGB §1330 Abs2 BIII MedienG §6 Abs2 RechtssatzDie Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit. Das objektive und ernstliche Bemühen um eine wahrheitsgemäße Darstellung schließt Verschulden aus. Für den Umfang journalistischer Prüfungspflicht kommt es immer wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist. Auf die Richtigkeit amtlicher Presseaussendungen müssen sich Journalisten in der Regel verlassen können. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1987-05-26 1 Ob 4/87 Veröff: SZ 60/93 = MR 1987,131 (Korn) = JBl 1987,724 TE OGH, AUSL EGMR 1991-04-10 1 Ob 36/89 Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 291/00p Auch; nur: Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit. Auf die Richtigkeit amtlicher Presseaussendungen müssen sich Journalisten in der Regel verlassen können. (T1); Beisatz: Die Presse trifft nicht die Pflicht zur objektiven Wahrheit. (T2); Beisatz: Die Rechtswidrigkeit besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiven Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden. Der objektive Nachweis der Einhaltung journalistischer Sorgfalt ("Gutglaubensbeweis") ist zulässig. Eine amtliche Pressemitteilung der Sicherheitsbehörde berechtigt den Journalisten mangels gegenteiligen Wissens dazu, die darin enthaltene Behauptung für wahr zu halten. Er macht sich keiner Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten schuldig, wenn er derart gewonnene Informationen ohne weitere Prüfung veröffentlicht. (T3); Veröff: SZ 73/198 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 52/01t Auch; nur: Für den Umfang journalistischer Prüfungspflicht kommt es immer wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist. (T4) TE OGH 2005-02-17 6 Ob 357/04z Auch; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5) TE OGH 2005-02-17 6 Ob 23/05h Auch TE OGH 2006-10-12 6 Ob 211/06g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-01-15 6 Ob 281/08d Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. (T6) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 50/09k Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2025-01-21 4 Ob 138/24h Beisatz: Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist im Zusammenhang mit § 1330 ABGB und auch mit § 7 UWG ein Rechtfertigungsgrund. (T7)Beisatz: Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist im Zusammenhang mit Paragraph 1330, ABGB und auch mit Paragraph 7, UWG ein Rechtfertigungsgrund. (T7) Beisatz: Ein Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen oder Verhalten kann aus einem Verstoß gegen die journalistischen Sorgfalt aber nicht abgeleitet werden. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031856
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.