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RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0074608 Entscheidungsdatum26.05.1987 Geschäftszahl1Ob4/87; 4Ob2099/96x; 4Ob2251/96z; 4Ob184/97f; 6Ob85/01w; 5Ob154/07v; Bsw2947/06; Bsw46878/06; 6Ob226/16b NormMRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs2 römisch drei RechtssatzDie Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK wendet sich nur an das Gericht, das über die Schuld des Angeklagten entscheidet, nicht aber an Private.Die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK wendet sich nur an das Gericht, das über die Schuld des Angeklagten entscheidet, nicht aber an Private. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-26 1 Ob 4/87 Veröff: SZ 60/93 = JBl 1987,724 = MR 1987,131 (Korn) TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2099/96x Auch; Beisatz: Eine unmittelbare Drittwirkung der in Art 6 Abs 2 MRK verankerten Unschuldsvermutung auf Privatpersonen besteht zwar nicht; Adressaten der Konventionsverpflichtung sind der Gesetzgeber und die staatlichen Verfolgungsbehörden; sie kann aber als Prüfungsmaßstab für Handlungen Dritter herangezogen werden, das heißt, die sich aus Art 6 MRK ergebenden Rechte sind im Rahmen der Interessenabwägung und der Berücksichtigung der Rechte aus Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und der angemessenen Wahrnehmung berechtigter Interessen zu beachten. (T1)Auch; Beisatz: Eine unmittelbare Drittwirkung der in Artikel 6, Absatz 2, MRK verankerten Unschuldsvermutung auf Privatpersonen besteht zwar nicht; Adressaten der Konventionsverpflichtung sind der Gesetzgeber und die staatlichen Verfolgungsbehörden; sie kann aber als Prüfungsmaßstab für Handlungen Dritter herangezogen werden, das heißt, die sich aus Artikel 6, MRK ergebenden Rechte sind im Rahmen der Interessenabwägung und der Berücksichtigung der Rechte aus Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und der angemessenen Wahrnehmung berechtigter Interessen zu beachten. (T1) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2251/96z Vgl; Beisatz: Die - wahrheitsgemäße - Berichterstattung von Geständnissen der Klägerin bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. (T2) TE OGH 1997-09-23 4 Ob 184/97f Veröff: SZ 70/183 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 85/01w Vgl auch; Beisatz: Die Unschuldsvermutung ist in allen Verfahren zu beachten, die im Sinne des Art 6 EMRK als strafrechtlich zu werten sind. Die Unschuldsvermutung ist nicht nur von Strafgerichten, sondern von allen staatlichen Behörden zu beachten. (T3); Veröff: SZ 74/92Vgl auch; Beisatz: Die Unschuldsvermutung ist in allen Verfahren zu beachten, die im Sinne des Artikel 6, EMRK als strafrechtlich zu werten sind. Die Unschuldsvermutung ist nicht nur von Strafgerichten, sondern von allen staatlichen Behörden zu beachten. (T3); Veröff: SZ 74/92 TE OGH 2007-11-06 5 Ob 154/07v Ähnlich; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die kartellrechtlichen Geldbußentatbestände stellen, selbst wenn man sie als strafrechtlich qualifiziert, jedenfalls keine strafgerichtliche Verfolgung dar. (T4) TE AUSL EGMR 2008-04-24 Bsw 2947/06 Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: NL 2008,101 TE AUSL EGMR 2013-06-04 Bsw 46878/06 Vgl aber; Beisatz: Die Unschuldsvermutung kann auch durch Feststellungen im Urteil eines Zivilgerichts verletzt werden. (Bem: Teodor gg. Rumänien) (T5) Veröff: NL 2013,172 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 226/16b Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074608

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.