RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1987 Geschäftszahl5Ob44/87; 5Ob80/87 (5Ob81/87); 5Ob93/88; 5Ob98/88; 5Ob68/89; 3Ob2/90; 5Ob12/90; 8Ob502/91; 3Ob552/91; 5Ob109/91; 5Ob20/93; 5Ob17/93; 5Ob26/93; 3Ob523/94 NormABGB §916 Abs1 B; MRG §2 Abs3; MRG §37 Abs1 Z1; Rechtssatz§ 2 Abs 3 MRG enthält neues Recht und kann daher nur Umgehungsgeschäfte erfassen, die nach dem
- Dezember 1981 stattgefunden haben. Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach § 916 ABGB durchgesetzt werden konnte, wird für die Geltendmachung nun das Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG zur Verfügung stehen.Paragraph 2, Absatz 3, MRG enthält neues Recht und kann daher nur Umgehungsgeschäfte erfassen, die nach dem
- Dezember 1981 stattgefunden haben. Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach Paragraph 916, ABGB durchgesetzt werden konnte, wird für die Geltendmachung nun das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zur Verfügung stehen. EntscheidungstexteTE OGH 1987/05/26 5 Ob 44/87 Veröff: JBl 1987,788 = WoBl 1988/110 (Call/Würth) TE OGH 1987/09/22 5 Ob 80/87 nur: § 2 Abs 3 MRG enthält neues Recht und kann daher nur Umgehungsgeschäfte erfassen, die nach dem
- Dezember 1981 stattgefunden haben. (T1) nur: Paragraph 2, Absatz 3, MRG enthält neues Recht und kann daher nur Umgehungsgeschäfte erfassen, die nach dem
- Dezember 1981 stattgefunden haben. (T1) TE OGH 1988/11/22 5 Ob 93/88 Veröff: MietSlg 40244 TE OGH 1988/11/29 5 Ob 98/88 Auch; Beisatz: § 2 Abs 3 MRG ist daher auf Umgehungsgeschäfte, die vor dem 1.1.1982 stattgefunden haben, nicht anwendbar. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der "Hauptmietvertrag" vor Inkrafttreten des MRG, der Untermietvertrag" hingegen erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden. (T2) Veröff: WoBl 1989,136 Auch; Beisatz: Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist daher auf Umgehungsgeschäfte, die vor dem 1.1.1982 stattgefunden haben, nicht anwendbar. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der "Hauptmietvertrag" vor Inkrafttreten des MRG, der Untermietvertrag" hingegen erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden. (T2) Veröff: WoBl 1989,136 TE OGH 1989/09/05 5 Ob 68/89 Auch; Veröff: WoBl 1989,144 = SZ 62,142 TE OGH 1989/12/20 3 Ob 2/90 Vgl; nur T1; Gegenteilig Beis wie T2 nur: Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der "Hauptmietvertrag" vor Inkrafttreten des MRG, der Untermietvertrag" hingegen erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden. (T3) Veröff: WoBl 1990,73 (Hanl) = SZ 62/212 = MietSlg XLI/42 TE OGH 1990/04/10 5 Ob 12/90 nur T1; Beisatz: Ob dies auch in Fällen gilt, in denen wohl der "Hauptmietvertrag" vor, der "Untermietvertrag" aber nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde - vgl dazu einerseits EvBl 1989/4 und 3 Ob 2/90 und andererseits WoBl 1989,136, braucht hier nicht untersucht zu werden. (T4) Veröff: WoBl 1992,31 nur T1; Beisatz: Ob dies auch in Fällen gilt, in denen wohl der "Hauptmietvertrag" vor, der "Untermietvertrag" aber nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde - vergleiche dazu einerseits EvBl 1989/4 und 3 Ob 2/90 und andererseits WoBl 1989,136, braucht hier nicht untersucht zu werden. (T4) Veröff: WoBl 1992,31 TE OGH 1991/01/24 8 Ob 502/91 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1991/05/29 3 Ob 552/91 Auch; nur T1; Beisatz: § 2 Abs 3 MRG ist auch anzuwenden, wenn zwar der "Hauptmietvertrag" vor dem Inkrafttreten des MRG, der "Untermietvertrag" aber erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde. (T5) Veröff: WoBl 1992,238 = SZ 64/66 Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist auch anzuwenden, wenn zwar der "Hauptmietvertrag" vor dem Inkrafttreten des MRG, der "Untermietvertrag" aber erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde. (T5) Veröff: WoBl 1992,238 = SZ 64/66 TE OGH 1991/11/12 5 Ob 109/91 nur: Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach § 916 ABGB durchgesetzt werden konnte, wird für die Geltendmachung nun das Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG zur Verfügung stehen. (T6) nur: Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach Paragraph 916, ABGB durchgesetzt werden konnte, wird für die Geltendmachung nun das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zur Verfügung stehen. (T6) TE OGH 1993/03/23 5 Ob 20/93 Auch; nur T1; nur T3 TE OGH 1993/03/09 5 Ob 17/93 nur T3 TE OGH 1993/04/16 5 Ob 26/93 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1994/04/13 3 Ob 523/94 Vgl; nur T1; Verstärkter Senat; Beis wie T5; Gegenteilig nur T3; Veröff: SZ 67/65 = EvBl 1994/177 S 848 RechtssatznummerRS0018117