RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005907 Entscheidungsdatum25.01.2011 Geschäftszahl3Ob520/87; 6Ob700/90; 8Ob540/91; 1Ob501/93; 1Ob514/94; 7Ob550/95; 6Ob1658/95; 1Ob570/95; 7Ob613/95; 6Ob611/95; 1Ob2082/96z; 7Ob194/98z; 6Ob194/98t; 1Ob237/99f; 7Ob171/99v; 2Ob354/99v; 9Ob226/02d; 9Ob49/04b; 9Ob64/05k; 4Ob55/07b; 1Ob212/10y NormABGB §94 ABGB §97 EO §382 IVB EO §382 IVC ZPO §502 HI2 ZPO §528 H RechtssatzIm Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld.Im Rahmen des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-27 3 Ob 520/87 Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652 TE OGH 1990-12-13 6 Ob 700/90 TE OGH 1991-05-23 8 Ob 540/91 nur: Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld. (T1)nur: Im Rahmen des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld. (T1) TE OGH 1993-05-11 1 Ob 501/93 Auch; Veröff: ÖA 1994,62 TE OGH 1994-03-11 1 Ob 514/94 Auch; nur: Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. (T2) Beisatz: Der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete zur Bestreitung der Kosten der Wohnung des Unterhaltsberechtigten aufwendet, ist von der aus den beiden Einkommen gebildeten Bemessungsgrundlage abzuziehen, weil dieser Teil des gemeinsamen Einkommens nicht mehr für andere Zwecke zur Verfügung steht. (T3) TE OGH 1995-05-10 7 Ob 550/95 Vgl; nur T2 TE OGH 1995-10-12 6 Ob 1658/95 nur T2; nur T1 TE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/157 TE OGH 1995-10-18 7 Ob 613/95 nur: Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. (T4) Beisatz: Die Aufwendungen für die Wohnung stellen grundsätzlich hinsichtlich aller Benützer der Wohnung einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar, weil sie dazu dienen, die auch von den Unterhaltsberechtigten (Ehegattin und Kindern) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten. (T5)nur: Im Rahmen des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. (T4) Beisatz: Die Aufwendungen für die Wohnung stellen grundsätzlich hinsichtlich aller Benützer der Wohnung einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar, weil sie dazu dienen, die auch von den Unterhaltsberechtigten (Ehegattin und Kindern) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten. (T5) TE OGH 1995-11-09 6 Ob 611/95 nur T2 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z nur T4 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 194/98z Auch; nur T4 TE OGH 1998-09-10 6 Ob 194/98t nur T2 TE OGH 1999-10-14 1 Ob 237/99f nur T2 TE OGH 2000-09-15 7 Ob 171/99v Vgl auch; nur T2 TE OGH 2000-11-09 2 Ob 354/99v Auch; Beisatz: Die Erbringung von Naturalleistungen (Tragen der Wohnungskosten) bei bestehender Verpflichtung zur Geldzahlung vermag die in Geld zu erbringende Unterhaltsleistung nur dann zu vermindern, wenn dadurch die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und einer Art gedeckt sind, dass der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines vollständigen Unterhaltes nur noch eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedarf. (T6) Beisatz: Inwieweit die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten bzw Wohnungsbetriebskosten bei Bemessung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, ist aber von den Umständen des Einzelfalles abhängig, weshalb sich allgemeine Richtlinien nicht aufstellen lassen können, weil auch die Gründe der gesonderten Wohnungnahme nicht unberücksichtigt bleiben können. (T7) TE OGH 2002-12-18 9 Ob 226/02d Auch; Veröff: SZ 2002/179 TE OGH 2004-05-26 9 Ob 49/04b nur T2; Beis wie T5 nur: Die Aufwendungen für die Wohnung stellen grundsätzlich hinsichtlich aller Benützer der Wohnung einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar. (T8); Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Inwieweit die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten bzw Wohnungsbetriebskosten bei Bemessung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, ist aber von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T9); Beisatz: Bei der Minderung des Geldunterhaltsanspruchs sind die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten "angemessen" zu berücksichtigen. (T10) TE OGH 2006-11-15 9 Ob 64/05k Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b Auch; Beisatz: Leistungen zur Wohnversorgung sind nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T11) TE OGH 2011-01-25 1 Ob 212/10y Auch; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005907
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