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{'item': '3Ob520/87; 8Ob540/91; 1Ob368/98v; 4Ob49/01m; 9Ob226/02d; 7Ob100/04p; 3Ob231/04y; 7Ob151/06s; 4Ob55/07b; 2Ob173/09v; 1Ob67/11a; 6Ob40/18b; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005961 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl3Ob520/87; 8Ob540/91; 1Ob368/98v; 4Ob49/01m; 9Ob226/02d; 7Ob100/04p; 3Ob231/04y; 7Ob151/06s; 4Ob55/07b; 2Ob173/09v; 1Ob67/11a; 6Ob40/18b; 1Ob10/19f; 4Ob71/23d NormABGB §97 EO §382 IVC EO §382e EO §382h RechtssatzDer wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, soweit dieser über "die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch.Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach Paragraph 97, ABGB gegen den anderen, soweit dieser über "die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch. EntscheidungstexteTE OGH 1987-05-27 3 Ob 520/87 Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652 TE OGH 1991-05-23 8 Ob 540/91 nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen auch einen Leistungsanspruch. (T1)nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach Paragraph 97, ABGB gegen den anderen auch einen Leistungsanspruch. (T1) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 368/98v nur T1 TE OGH 2001-03-22 4 Ob 49/01m Vgl auch TE OGH 2002-12-18 9 Ob 226/02d nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch einen Leistungsanspruch. (T2); Veröff: SZ 2002/179nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach Paragraph 97, ABGB gegen den anderen, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch einen Leistungsanspruch. (T2); Veröff: SZ 2002/179 TE OGH 2004-07-06 7 Ob 100/04p Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. (T3) TE OGH 2004-10-20 3 Ob 231/04y Auch; nur T2; Veröff: SZ 2004/150 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 151/06s Auch; nur T1 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5)Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach Paragraph 97, ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach Paragraph 97, ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5) TE OGH 2009-10-29 2 Ob 173/09v Vgl; Beisatz: § 382e EO (seit Inkrafttreten des 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1. 6. 2009: § 382h EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein. (T6)Vgl; Beisatz: Paragraph 382 e, EO (seit Inkrafttreten des 2. GeSchG, BGBl römisch eins 2009/40, mit 1. 6. 2009: Paragraph 382 h, EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein. (T6) TE OGH 2011-04-28 1 Ob 67/11a nur T2; Veröff: SZ 2011/58 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 40/18b Vgl auch TE OGH 2019-01-23 1 Ob 10/19f Vgl; Beisatz: Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen. (T7) TE OGH 2023-06-27 4 Ob 71/23d vgl; Beisatz: hier: Gegenstand waren eine bereits vor gerichtlicher Geltendmachung aufgegebene Ehewohnung sowie eine Wohnung, die nie als Ehewohnung bestimmt war. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005961

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