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{'item': ['7Ob621/87', '8Ob648/89', '7Ob609/94', '8Ob61/00d', '7Ob120/03b', '6Ob252/10t', '6Ob82/11v', '1Ob64/13p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040715 Entscheidungsdatum04.06.1987 Geschäftszahl7Ob621/87; 8Ob648/89; 7Ob609/94; 8Ob61/00d; 7Ob120/03b; 6Ob252/10t; 6Ob82/11v; 1Ob64/13p NormZPO §386 Abs4; ZPO §388 Abs3 Rechtssatz§ 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden.Paragraph 386, Absatz 4, ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-04 7 Ob 621/87 TE OGH 1989-09-21 8 Ob 648/89 TE OGH 1994-10-19 7 Ob 609/94 nur: § 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. (T1)nur: Paragraph 386, Absatz 4, ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. (T1) TE OGH 2002-01-24 8 Ob 61/00d nur T1; Beisatz: Der die Beweissicherung bewilligende Beschluss ist auch dann unanfechtbar, wenn antragsgemäß über die Befundaufnahme hinaus die Erstattung eines Gutachtens aufgetragen wurde. (T2) TE OGH 2003-05-28 7 Ob 120/03b Beisatz: Bei der Beweissicherung handelt es sich um eine Art Provisorialverfahren mit dem Ziel, den gegenwärtigen Zustand einer (für die Beweisführung in einem bereits anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreit wesentlichen) Sache festzuhalten. In einem solchen Fall entspricht es der Verfahrensökonomie, keinen weiteren Rechtszug gegen eine bewilligende Maßnahme des Gerichtes zuzulassen, weil dem Antragsgegner in dem allenfalls nachfolgenden Zivilrechtsstreit, in dem erst mit einem vermögenszuerkennenden beziehungsweise vermögenseinschränkenden Ergebnis zu rechnen ist, alle Rechtsmöglichkeiten ohnedies offenstehen. (T3); Beisatz: Da gemäß § 388 Abs 3 ZPO die Kosten der Beweisaufnahme zunächst jedenfalls von der antragstellenden Partei zu bestreiten sind und dem Antragsgegner die notwendigen Kosten seiner Beteiligung am Beweissicherungsverfahren jedenfalls, unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache, ersetzt werden müssen, kann der Antragsgegner auch dadurch keinen (vermögensrechtlichen) Schaden erleiden. (T4); Veröff: SZ 2003/64Beisatz: Da gemäß Paragraph 388, Absatz 3, ZPO die Kosten der Beweisaufnahme zunächst jedenfalls von der antragstellenden Partei zu bestreiten sind und dem Antragsgegner die notwendigen Kosten seiner Beteiligung am Beweissicherungsverfahren jedenfalls, unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache, ersetzt werden müssen, kann der Antragsgegner auch dadurch keinen (vermögensrechtlichen) Schaden erleiden. (T4); Veröff: SZ 2003/64 TE OGH 2011-03-16 6 Ob 252/10t Beisatz: Hier: Einrede der örtlichen und der internationalen Unzuständigkeit. (T5) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 82/11v Vgl; Beisatz: Hier: Antragsstattgebende Entscheidung nach § 30 Abs 2 PSG. (T6); Veröff: SZ 2011/74Vgl; Beisatz: Hier: Antragsstattgebende Entscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, PSG. (T6); Veröff: SZ 2011/74 TE OGH 2013-05-21 1 Ob 64/13p nur: Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden. (T7) Beisatz: Gemäß § 386 Abs 4 ZPO ist ein Beschluss, mit dem einem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird, absolut unanfechtbar. (T8); Beis wie T5Beisatz: Gemäß Paragraph 386, Absatz 4, ZPO ist ein Beschluss, mit dem einem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird, absolut unanfechtbar. (T8); Beis wie T5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.