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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097073 Entscheidungsdatum09.06.1987 Geschäftszahl11Os41/87; 10Os39/87; Bkd100/89; 12Os159/90 (12Os3/91); Bkd39/90; 12Os112/90; 12Os36/91; 13Os90/90; 12Os8/95; 15Os27/96 (15Os28/96); 13Os37/05y; 13Os44/05b; 14Os131/08h; 11Os76/09z (11Os77/09x, 11Os78/09v); 15Os187/09b; 15Os18/11b (15Os19/11z); 17Os14/16m; 14Os95/18d; 14Os112/18d NormStPO §38 ff; StPO §280 ff RechtssatzTod des Angeklagten im Rechtsmittelstadium: Der Tod des Angeklagten (Beschuldigten) schließt jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafanspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos; ein nicht schon zu Lebzeiten des Angeklagten rechtskräftig gewordenes Strafurteil kann nach Todeseintritt niemals mehr in Rechtskraft erwachsen. Der OGH bricht das Rechtsmittelverfahren ab und stellt die Akten dem Erstgericht zur Beendigung des Strafverfahrens zurück. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-09 11 Os 41/87 Veröff: SSt 58/44 = RZ 1988/8 S 21 TE OGH 1988-01-19 10 Os 39/87 Vgl auch; nur: Der Tod des Angeklagten (Beschuldigten) schließt jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafanspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos; ein nicht schon zu Lebzeiten des Angeklagten rechtskräftig gewordenes Strafurteil kann nach Todeseintritt niemals mehr in Rechtskraft erwachsen. (T1) Beisatz: Hier: Verfahrensbeendigung vor Rechtsmittelvorlage durch das Erstgericht. (T2) TE OGH 1990-07-09 Bkd 100/89 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Tod des Disziplinarbeschuldigten unter Hinweis auf §§ 410b und 389 Abs 3 StPO. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Tod des Disziplinarbeschuldigten unter Hinweis auf Paragraphen 410 b und 389 Absatz 3, StPO. (T3) TE OGH 1991-02-18 12 Os 159/90 Vgl auch TE OGH 1990-12-03 Bkd 39/90 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1991-05-16 12 Os 112/90 nur T1 TE OGH 1991-06-20 12 Os 36/91 Vgl; Beisatz: Nach Ableben einer am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Mitangeklagten kommt ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 2.Satz, zweiter Fall, StPO (benficium cohäsionis) nicht mehr in Frage. (T4)Vgl; Beisatz: Nach Ableben einer am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Mitangeklagten kommt ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, 2.Satz, zweiter Fall, StPO (benficium cohäsionis) nicht mehr in Frage. (T4) TE OGH 1991-07-24 13 Os 90/90 Vgl auch; Beisatz: Tod eines von mehreren Mitangeklagten - das Strafverfahren hat ohne Rücksicht auf das Stadium, in dem es sich befindet, auf sich zu beruhen. (T5) TE OGH 1995-03-09 12 Os 8/95 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-03-28 15 Os 27/96 Vgl auch; Beisatz: Einstellung des Strafverfahrens nach Aufhebung des gesetzwidrigen Schuldspruchs auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. (T6) TE OGH 2005-06-15 13 Os 37/05y TE OGH 2005-07-27 13 Os 44/05b Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2008-12-16 14 Os 131/08h Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit zum Nachteil eines Mitangeklagten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde der im Rechtsmittelverfahren verstorbenen Beschwerdeführerin. (T7)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit zum Nachteil eines Mitangeklagten (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde der im Rechtsmittelverfahren verstorbenen Beschwerdeführerin. (T7) TE OGH 2010-01-19 11 Os 76/09z Auch; Beisatz: Ein Beschluss auf Verfall der Sicherheit ist nach dem Tod des Beschuldigten, Angeklagten oder (hier:) Verurteilten als Maßnahme mit Verfolgungscharakter nicht mehr zulässig. (T8) TE OGH 2010-04-21 15 Os 187/09b TE OGH 2011-08-17 15 Os 18/11b Vgl; Beisatz: Zum Tod des Privatanklägers während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens siehe RS0067923. (T9) TE OGH 2016-12-06 17 Os 14/16m Vgl auch TE OGH 2018-12-11 14 Os 95/18d Vgl TE OGH 2019-05-21 14 Os 112/18d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097073

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