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{'item': '1Ob600/87; 2Ob523/91; 1Ob600/93; 10Ob529/94; 2Ob513/96; 2Ob335/97x; 6Ob103/99m; 3Ob44/99p; 2Ob202/00w; 2Ob216/01f; 7Ob24/02h; 6Ob42/02y; 2Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020884 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl1Ob600/87; 2Ob523/91; 1Ob600/93; 10Ob529/94; 2Ob513/96; 2Ob335/97x; 6Ob103/99m; 3Ob44/99p; 2Ob202/00w; 2Ob216/01f; 7Ob24/02h; 6Ob42/02y; 2Ob216/03h; 7Ob281/04f; 6Ob70/06x; 2Ob47/07m; 2Ob60/08z; 1Ob39/08d; 2Ob206/08w; 4Ob223/10p; 2Ob70/12a; 8Ob106/12i; 6Ob163/18s; 2Ob216/21k; 6Ob216/21i; 2Ob74/25h NormABGB §1096 A1 ABGB §1295 IIf7g RechtssatzDen Bestandgeber treffen bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind. Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit beziehungsweise der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde; er hat diesen vor solchen Gefahrenquellen - soweit ihm zumutbar - zu schützen, zumindest aber zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden an Person oder Eigentum des Bestandnehmers hat der Bestandgeber diesem einzustehen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-10 1 Ob 600/87 TE OGH 1991-09-18 2 Ob 523/91 Auch TE OGH 1993-12-21 1 Ob 600/93 Auch; Beisatz: Die gleichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen den Gastwirt gegenüber dem Gast, soweit es um dessen Unterbringung geht. (T1) Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind) TE OGH 1996-01-23 10 Ob 529/94 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/8 TE OGH 1996-07-04 2 Ob 513/96 Beisatz: Diese Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bestehen sohin auch Personen gegenüber, die der Sphäre eines Vertragspartners angehören und denen dieser selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T2) Beisatz: Hier: Sohn der Mieter. (T3) TE OGH 1997-11-20 2 Ob 335/97x nur: Den Bestandgeber treffen bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind. Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit beziehungsweise der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde. (T4) Beisatz: Diese Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bestehen nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören, sohin gegenüber Personen, denen der Vertragspartner selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T5) Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellte, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. Nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages sind daher Personen einzubeziehen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker. (T6) TE OGH 1999-11-25 6 Ob 103/99m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-02-28 3 Ob 44/99p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-08-02 2 Ob 202/00w Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2001-09-20 2 Ob 216/01f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-04-29 7 Ob 24/02h Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 42/02y Vgl auch TE OGH 2003-10-16 2 Ob 216/03h Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten sind alle Arbeitnehmer des Mieters geschützt, die dort ihre Dienste verrichten; sie sind den Hausgenossen eines Wohnungsmieters gleichzuhalten. (T7) Beisatz: Keine Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages des behandelnden Arztes mit dem von der Begleitperson des Patienten noch weiter entfernten Vermieter. (T8) TE OGH 2004-12-15 7 Ob 281/04f Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 70/06x Vgl auch; Beisatz: Hier: Die allfällige Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter erstreckt sich nicht auf bloße Besucher. (T9) TE OGH 2007-07-12 2 Ob 47/07m Vgl; Beisatz: Der Vermieter hat im Rahmen seiner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter dafür zu sorgen, dass dieser durch die Unterlassung von Erhaltungsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht zu Schaden kommt (so schon 5 Ob 3/05k). (T10) TE OGH 2008-04-10 2 Ob 60/08z nur T4; Beis wie T10; Beis wie T7; Beis wie T6 nur: Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen. (T11) Veröff: SZ 2008/46 TE OGH 2008-08-11 1 Ob 39/08d Vgl auch TE OGH 2009-01-22 2 Ob 206/08w Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 223/10p Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Schutzwirkung des Mietvertrags nur Personen erfasst, die mit dem Mieter in Wohngemeinschaft leben, nicht aber Besucher, steht im Spannungsverhältnis mit den Grundsätzen des RS0034594. (T12) TE OGH 2012-11-29 2 Ob 70/12a Auch; nur T4; Veröff: SZ 2012/134 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der aus dem Beherbergungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten wird auf den Bestandvertrag und die dem Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer obliegenden Pflichten abgestellt. (T13) TE OGH 2018-09-26 6 Ob 163/18s Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2021-12-14 2 Ob 216/21k Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Winterdienst in Wohnhausanlage im Wohnungseigentum. (T14) TE OGH 2022-08-29 6 Ob 216/21i Vgl; Beisatz: Hier: In den vertraglichen Schutzbereich einbezogenen Dritten stehen keine weitergehenden Rechte zu, als den Vertragspartnern selbst. (T15) TE OGH 2025-06-26 2 Ob 74/25h Beisatz: Der Beherberger, der ein KFZ eines Gastes aufgrund des angebotenen Parkservices übernimmt, schuldet dem Gast einen sorgfältigen Umgang mit dem KFZ. Dazu zählt, dass mit dem in seine Obhut übergebenen KFZ – auch von Erfüllungsgehilfen – keine Schäden an anderen Rechtsgütern verursacht werden. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020884

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.