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Europaius

6Ob563/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.06.1987 Geschäftszahl6Ob563/87 NormABGB §900;

GenG §54 Abs2;

RechtssatzTrotz der Bestimmung des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG sind Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung gemäß § 900 ABGB vererblich. Für diese Anwartschaftsrechte sind die Bestimmungen der Satzung der Genossenschaft nicht anwendbar, soweit diese - zufolge des Charakters des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG als nachgiebige Rechtsnorm - in zulässiger Weise eine Erweiterung oder Beschränkung der Erbenrechte vorsehen.Trotz der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz GenG sind Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung gemäß Paragraph 900, ABGB vererblich. Für diese Anwartschaftsrechte sind die Bestimmungen der Satzung der Genossenschaft nicht anwendbar, soweit diese - zufolge des Charakters des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz GenG als nachgiebige Rechtsnorm - in zulässiger Weise eine Erweiterung oder Beschränkung der Erbenrechte vorsehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/06/11 6 Ob 563/87 RechtssatznummerRS0017370

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.