RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093896 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl12Os69/87; 15Os108/90; 15Os63/99; 11Os50/05w; 14Os144/10y; 14Os184/10f; 13Os69/11p; 14Os73/13m; 15Os83/14s; 13Os142/17g (13Os33/18d); 6Ob75/18z; 14Os11/18a (14Os99/18t); 15Os142/25h NormStGB §133 B RechtssatzEine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-11 12 Os 69/87 Veröff: SSt 58/46 TE OGH 1990-10-30 15 Os 108/90 Vgl auch; nur: Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus. (T1); Beisatz: Ein "Anvertrauen" im Sinne § 133 StGB setzt die Übertragung des Alleingewahrsams an dem betreffenden Gut auf den Übernehmer und dementsprechend den gänzlichen Ausschluß des Anvertrauenden vom Gewahrsam voraus. (T2) Veröff: JBl 1991,808Vgl auch; nur: Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus. (T1); Beisatz: Ein "Anvertrauen" im Sinne Paragraph 133, StGB setzt die Übertragung des Alleingewahrsams an dem betreffenden Gut auf den Übernehmer und dementsprechend den gänzlichen Ausschluß des Anvertrauenden vom Gewahrsam voraus. (T2) Veröff: JBl 1991,808 TE OGH 1999-08-12 15 Os 63/99 Beisatz: Dabei ist nicht maßgebend, wer juristischer Eigentümer der Sache ist; entscheidend ist vielmehr, in wessen freies Vermögen sie wirtschaftlich gehört. Sie muß also für den Täter wirtschaftlich eine fremde sein. (T3) TE OGH 2005-07-26 11 Os 50/05w Auch; Beisatz: Auf die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des dieser Transaktion zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses ist bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des „Anvertrauens" nicht abzustellen. (T4) TE OGH 2010-12-28 14 Os 144/10y Vgl TE OGH 2011-07-06 14 Os 184/10f nur: Eine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. (T5) TE OGH 2011-10-13 13 Os 69/11p Auch TE OGH 2013-11-05 14 Os 73/13m Vgl; Beisatz: Hier: Mangelnde Konkretisierung der Verfügungsmacht über ein Konto (Alleinverfügungsbefugnis oder gemeinsame Zeichnungsberechtigung) und fehlende Feststellungen zu einer Verpflichtung die Verfügungsmacht entsprechend einer vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht auszuüben. (T6) TE OGH 2014-08-27 15 Os 83/14s TE OGH 2018-03-14 13 Os 142/17g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zweck der Gewahrsamsüberlassung, nicht deren formalrechtliche Ausgestaltung. (T7) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 75/18z TE OGH 2018-09-11 14 Os 11/18a Auch TE OGH 2026-02-25 15 Os 142/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093896
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.