RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046154 Entscheidungsdatum16.06.1987 Geschäftszahl4Ob301/87; 10Ob501/87; 9ObA132/89; 4Ob24/92; 4Ob550/92; 3Ob506/94; 2Ob535/94; 6Nd2/94; 10Ob506/95; 2Ob550/95; 3Ob113/94 (3Ob114/94 -3Ob148/94); 1Ob579/95; 4Nd507/96; 4Ob604/95; 1Ob2343/96g; 9Ob287/97i; 9ObA85/98k; 1Nd16/98; 2Ob33/97k; 3Nc104/02b; 3Nc50/08w; 3Nc10/11t; 3Nc5/12h; 3Nc6/13g; 1Nc44/14g; 1Nc3/20m NormJN §28 RechtssatzNach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzlichen Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichische Gerichte verwiesen sind. Solche Anknüpfungspunkte ergeben sich auch den Zuständigkeitsregeln, die demnach zur Abgrenzung des Bereiches der inländischen Gerichtsbarkeit mittelbar herangezogen werden müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-16 4 Ob 301/87 Veröff: SZ 60/106 = WBl 1987,279 = GRURInt 1988,431 = ÖBl 1988,106 TE OGH 1989-02-28 10 Ob 501/87 Auch; Veröff: SZ 62/31 TE OGH 1989-05-24 9 ObA 132/89 nur: Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzlichen Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichische Gerichte verwiesen sind. (T1) Veröff: SZ 62/101 = JBl 1990,396 (Pfersmann) TE OGH 1992-09-29 4 Ob 24/92 nur T1 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 550/92 nur T1 TE OGH 1994-03-09 3 Ob 506/94 nur T1; Veröff: EvBl 1994/154 S 739 TE OGH 1994-05-19 2 Ob 535/94 TE OGH 1994-11-23 6 Nd 2/94 nur T1 TE OGH 1995-03-14 10 Ob 506/95 Veröff: SZ 68/55 TE OGH 1995-07-13 2 Ob 550/95 nur T1; Beisatz: Die geforderte ausreichende Inlandsbeziehung kann entweder in der Ortsgebundenheit der Parteien oder in einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein (vgl EvBl 1993/93). (T2)nur T1; Beisatz: Die geforderte ausreichende Inlandsbeziehung kann entweder in der Ortsgebundenheit der Parteien oder in einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein vergleiche EvBl 1993/93). (T2) TE OGH 1995-04-26 3 Ob 113/94 nur T1; Veröff: SZ 68/81 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 579/95 Veröff: SZ 68/118 TE OGH 1996-06-25 4 Nd 507/96 nur T1; Beisatz: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat § 28 JN - sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind - Abhilfe zu schaffen. (T3)nur T1; Beisatz: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat Paragraph 28, JN - sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind - Abhilfe zu schaffen. (T3) TE OGH 1996-06-25 4 Ob 604/95 nur T1 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2343/96g nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-10-22 9 Ob 287/97i nur T1 TE OGH 1998-04-15 9 ObA 85/98k Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausreichende inländische Anknüpfungspunkte wie die Zuständigkeit eines österreichischen Arbeits- und Sozialgerichtes nach § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG, das Einstellungsgespräch in Österreich etc, reichen zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausreichende inländische Anknüpfungspunkte wie die Zuständigkeit eines österreichischen Arbeits- und Sozialgerichtes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG, das Einstellungsgespräch in Österreich etc, reichen zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit. (T4) TE OGH 1998-11-02 1 Nd 16/98 nur T1; Beis wie T3 nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen. (T5)nur T1; Beis wie T3 nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen. (T5) TE OGH 1999-09-02 2 Ob 33/97k Vgl auch; Beisatz: Eine gültige und wirksame Gerichtsstandvereinbarung der Parteien bildet einen - auch von anderen Verfahrensordnungen wie dem EuGVÜ oder dem LGVÜ (insbesondere Artikel 17) international allgemein anerkannten - Anknüpfungspunkt an das österreichische Inland. (T6) TE OGH 2002-12-18 3 Nc 104/02b Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Eine ausreichende Inlandsbeziehung ist für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegeben, wenn der Exekutionstitel ein Verbot bestimmter wettbewerbswidriger Handlungen in Österreich ausspricht und nach den Behauptungen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag die Verpflichtete weiterhin derartige Handlungen setzt (vergleiche SZ 68/81). (T7) TE OGH 2008-09-29 3 Nc 50/08w Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-06-17 3 Nc 10/11t Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2012-02-17 3 Nc 5/12h Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2013-03-20 3 Nc 6/13g Auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-10-21 1 Nc 44/14g Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Anspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland. (T8) TE OGH 2020-02-17 1 Nc 3/20m Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Fahrzeug des österreichischen Bundesheers verursacht Unfall im Kosovo. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046154
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.