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{'item': '4Ob347/87; 4Ob68/90; 4Ob222/06k; 4Ob2/14v; 4Ob121/15w; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078396 Entscheidungsdatum19.12.2023 Geschäftszahl4Ob347/87; 4Ob68/90; 4Ob222/06k; 4Ob2/14v; 4Ob121/15w; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b NormUWG §2 D2 RechtssatzFür die Relevanz der Irreführung reicht es aber schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. - "Whisky Saunders aus Österreich" EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-16 4 Ob 347/87 Veröff: SZ 60/109 = WBl 1987,304 = ÖBl 1988,102 = GRURInt 1988,946 = MR 1988,63 (dort falsch mit 4 Ob 34/87 zitiert) TE OGH 1990-09-11 4 Ob 68/90 Beisatz: Ob die Irreführung im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist dabei unerheblich; die bloße Gefahr einer Täuschung genügt. (T1) TE OGH, AUSL EGMR 2007-01-16 4 Ob 222/06k Ähnlich; Beisatz: Ist die unrichtige Angabe geeignet, das Kaufverhalten eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Anwender zu beeinflussen, so muss das beanstandete Verhalten zwangsläufig auch als geeignet angesehen werden, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. (T2) Beisatz: Hier: Die unrichtige Angabe des Aktualitätsstichtags eines steuerrechtliche Vorschriften umfassenden Werks. (T3) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 2/14v Beisatz: Hier: Keine Irreführungseignung geografischer Angaben im Firmenwortlaut und Werbeauftritt einer Sparkasse. (T4) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 121/15w Beis wie T1 TE OGH 2023-04-25 4 Ob 49/23v vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine irreführende Angabe schon dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (T5)vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine irreführende Angabe schon dann gegen Paragraph 2, UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (T5) Beisatz: Warum eine dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts vorgelagerte Handlung anders beurteilt werden sollte, wenn sie nicht im physischen Betreten eines Geschäftslokals besteht (vgl EuGH C-281/12, Trento Sviluppo, Rn 36 ff), sondern der Verbraucher durch irreführende Angaben in einen Webshop oder hier zu den Angeboten auf der Website der Beklagten gelockt wird, ist nicht nachvollziehbar. (T6)Beisatz: Warum eine dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts vorgelagerte Handlung anders beurteilt werden sollte, wenn sie nicht im physischen Betreten eines Geschäftslokals besteht vergleiche EuGH C-281/12, Trento Sviluppo, Rn 36 ff), sondern der Verbraucher durch irreführende Angaben in einen Webshop oder hier zu den Angeboten auf der Website der Beklagten gelockt wird, ist nicht nachvollziehbar. (T6) TE OGH 2023-12-19 4 Ob 80/23b vgl; Beisatz: Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit; (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078396

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.