RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084743 Entscheidungsdatum16.06.1987 Geschäftszahl10ObS12/87; 10ObS113/87; 10ObS299/88; 10ObS289/89; 10ObS255/90; 10ObS282/90; 10ObS134/90; 10ObS32/91; 10ObS66/91; 10ObS369/91; 10ObS46/93; 10ObS163/93; 10ObS95/94; 10ObS99/94; 10ObS255/94; 10ObS73/97a; 10ObS36/97k; 10ObS422/97z; 10ObS229/98v; 10ObS299/98p; 10ObS17/99v; 10ObS231/99i; 10ObS233/00p; 10ObS13/01m; 10ObS154/01x; 10ObS262/03g; 10ObS6/05p; 10ObS51/08k; 10ObS130/08b; 10ObS121/09f; 10ObS51/10p; 10ObS32/11w NormASVG §255 Abs3 Dc RechtssatzBei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit haben Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechtes vorbehalten sind. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-16 10 ObS 12/87 Veröff: SSV-NF 1/4 TE OGH 1988-04-26 10 ObS 113/87 TE OGH 1988-11-22 10 ObS 299/88 Beisatz: Eine Anzahl von deutlich über hundert, jedoch unter zweihundert Arbeitsstellen in ganz Österreich ist für eine Verweisung ausreichend (hier: Küchenkassierin). (T1) Veröff: SSV-NF 2/128 TE OGH 1989-09-26 10 ObS 289/89 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 255/90 Vgl auch; Beisatz: Stehen jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt deutlich über hundert von dem freien Wettbewerb zugänglichen Stellen und Berufen zur Verfügung, auf die die Versicherte verwiesen werden kann, so kann nicht gesagt werden, dass die in Frage kommende Tätigkeit so wenig gefragt ist, dass sie bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten außer Betracht zu bleiben habe. (Hier: Portierin oder Aufseherin). (T2) Veröff: SSV-NF 4/104 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 282/90 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1990-11-06 10 ObS 134/90 Veröff: SZ 63/194 = SSV-NF 4/140 TE OGH 1991-01-29 10 ObS 32/91 Beis wie T1 TE OGH 1991-03-12 10 ObS 66/91 Auch; Beis wie T2; Beisatz: In Österreich sind rund zweihundert Frauen als Portiere tätig. (T3) TE OGH 1992-01-14 10 ObS 369/91 Beis wie T1; Veröff: SZ 65/4 TE OGH 1993-04-15 10 ObS 46/93 Beisatz: Die Zahl der Arbeitsplätze muss zumindest hundert erreichen (mit eingehender Stellungnahme zur Kritik Harrers, Entscheidungsbesprechung DRdA 1992,368). (T4) Veröff: SSV-NF 7/37 TE OGH 1993-09-21 10 ObS 163/93 Auch TE OGH 1994-04-26 10 ObS 95/94 Beis wie T4 TE OGH 1994-06-14 10 ObS 99/94 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1994-11-23 10 ObS 255/94 Vgl aber; Beisatz: Im Hinblick auf § 2 Abs 1 Z 2 Gleichbehandlungsgesetz kann dies nur mehr für Fälle aufrecht erhalten werden, in denen positivrechtliche Verbote die Beschäftigung von Frauen untersagen oder eine solcher Untersagung im Einzelfall im Verordnungsweg erfolgt. (T5) Veröff: SZ 67/216Vgl aber; Beisatz: Im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Gleichbehandlungsgesetz kann dies nur mehr für Fälle aufrecht erhalten werden, in denen positivrechtliche Verbote die Beschäftigung von Frauen untersagen oder eine solcher Untersagung im Einzelfall im Verordnungsweg erfolgt. (T5) Veröff: SZ 67/216 TE OGH 1997-03-06 10 ObS 73/97a Beis wie T4 TE OGH 1997-03-06 10 ObS 36/97k Vgl auch TE OGH 1997-12-16 10 ObS 422/97z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1998-07-16 10 ObS 229/98v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 299/98p nur: Bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit haben Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen. (T6); Beisatz: Weil es diese Berufstätigkeiten im Wirtschaftsleben nicht mehr gibt. (T7); Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit. (T8) TE OGH 1999-03-16 10 ObS 17/99v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 231/99i Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verweisung eines männlichen Versicherten auf Heimarbeit. (T9) TE OGH 2000-10-24 10 ObS 233/00p Vgl; Beis ähnlich T4; Beisatz: Dass sich der Versicherte für eine Berufstätigkeit entschieden hat, für die es in Österreich nur etwa zehn Arbeitsplätze gibt, ist bei der Beurteilung seiner Verweisbarkeit nicht ausschlaggebend. (T10); Beisatz: Die Arbeitsplätze in den Verweisungstätigkeiten sind nicht in ein Verhältnis zu denen im ausgeübten Beruf zu setzen. (T11); Beisatz: Hier: § 273 ASVG. (T12)Vgl; Beis ähnlich T4; Beisatz: Dass sich der Versicherte für eine Berufstätigkeit entschieden hat, für die es in Österreich nur etwa zehn Arbeitsplätze gibt, ist bei der Beurteilung seiner Verweisbarkeit nicht ausschlaggebend. (T10); Beisatz: Die Arbeitsplätze in den Verweisungstätigkeiten sind nicht in ein Verhältnis zu denen im ausgeübten Beruf zu setzen. (T11); Beisatz: Hier: Paragraph 273, ASVG. (T12) TE OGH 2001-02-20 10 ObS 13/01m Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Es ist nicht entscheidend, wieviele Arbeitsplätze konkret im näheren Umkreis des Wohnsitzes des Versicherten zur Verfügung stehen. (T13) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 154/01x Vgl auch; nur T6; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2004-02-10 10 ObS 262/03g Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2005-01-25 10 ObS 6/05p Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2008-09-09 10 ObS 51/08k Vgl; nur T6; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T13 TE OGH 2008-10-14 10 ObS 130/08b Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2009-09-08 10 ObS 121/09f Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2010-04-13 10 ObS 51/10p Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-03-29 10 ObS 32/11w Vgl auch; Beis wie T4
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