RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085017 Entscheidungsdatum21.03.2023 Geschäftszahl10ObS12/87; 10ObS47/87; 10ObS31/88; 10ObS225/88; 10ObS109/89; 10ObS331/89; 10ObS415/89; 10ObS87/90; 10ObS120/90; 10ObS332/99t; 10ObS33/01b; 10ObS202/01f; 10ObS385/01t; 10ObS390/01b; 10ObS153/02a; 10ObS195/02b; 10ObS34/06g; 10ObS29/08z; 10ObS83/08s; 10ObS72/10a; 10ObS168/13y; 10ObS145/14t; 10ObS43/16w; 10ObS54/16p; 10ObS28/18t; 10ObS47/18m; 10ObS42/18a; 10ObS6/20k; 10ObS49/22m; 10ObS107/22s; 10ObS126/22k; 10ObS21/23w NormASVG §255 Abs3 Ca RechtssatzDie Lage des Wohnortes des Versicherten ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsels oder Pendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ebenso ohne Einfluss wie mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-16 10 ObS 12/87 Veröff: SSV-NF 1/4 TE OGH 1987-09-08 10 ObS 47/87 Auch; Beisatz: Niemand darf sich darauf berufen, dass er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Art 8 B-VG angehört). (T1) Auch; Beisatz: Niemand darf sich darauf berufen, dass er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Artikel 8, B-VG angehört). (T1) Veröff: SZ 60/168 = JBl 1988,130 = SSV-NF 1/22 = ZAS 1989/3 S 16 (Wachter) TE OGH 1988-02-23 10 ObS 31/88 TE OGH 1988-09-20 10 ObS 225/88 TE OGH 1989-04-04 10 ObS 109/89 Veröff: SSV-NF 4/78 TE OGH 1989-11-07 10 ObS 331/89 nur: Die Lage des Wohnortes des Versicherten ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsels oder Pendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ohne Einfluss. (T2) TE OGH 1990-01-23 10 ObS 415/89 nur T2 TE OGH 1990-03-13 10 ObS 87/90 nur T2 TE OGH 1990-05-29 10 ObS 120/90 TE OGH 2000-07-11 10 ObS 332/99t Vgl auch; Veröff: SZ 73/110 TE OGH 2001-03-06 10 ObS 33/01b Auch; Beisatz: Persönliche Momente wie der Umstand, dass die Versicherte in ihrem Haushalt für zwei Kinder zu sorgen hat, sind bei der Beurteilung der Invalidität nicht zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 202/01f Auch; nur T2 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 385/01t Auch; nur T2; Beisatz: Auch eine mit sechs Monaten befristete (Weitergewährung) Gewährung der Invaliditätspension zur Vorbereitung eines Wohnsitzwechsels kommt nicht in Betracht. (T4) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 390/01b Vgl auch; Beisatz: Ebenso unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache und Analphabetismus. (T5) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 153/02a Vgl auch; nur T2 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 195/02b nur T2 TE OGH 2006-04-25 10 ObS 34/06g vgl. auch; Beisatz: Gegen die Rechtsprechung, wonach eine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, bestehen auch im Hinblick auf Art 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.