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{'item': '10ObS12/87; 10ObS47/87; 10ObS31/88; 10ObS225/88; 10ObS109/89; 10ObS331/89; 10ObS415/89; 10ObS87/90; 10ObS120/90; 10ObS332/99t; 10ObS33/01b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085017 Entscheidungsdatum21.03.2023 Geschäftszahl10ObS12/87; 10ObS47/87; 10ObS31/88; 10ObS225/88; 10ObS109/89; 10ObS331/89; 10ObS415/89; 10ObS87/90; 10ObS120/90; 10ObS332/99t; 10ObS33/01b; 10ObS202/01f; 10ObS385/01t; 10ObS390/01b; 10ObS153/02a; 10ObS195/02b; 10ObS34/06g; 10ObS29/08z; 10ObS83/08s; 10ObS72/10a; 10ObS168/13y; 10ObS145/14t; 10ObS43/16w; 10ObS54/16p; 10ObS28/18t; 10ObS47/18m; 10ObS42/18a; 10ObS6/20k; 10ObS49/22m; 10ObS107/22s; 10ObS126/22k; 10ObS21/23w NormASVG §255 Abs3 Ca RechtssatzDie Lage des Wohnortes des Versicherten ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsels oder Pendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ebenso ohne Einfluss wie mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-16 10 ObS 12/87 Veröff: SSV-NF 1/4 TE OGH 1987-09-08 10 ObS 47/87 Auch; Beisatz: Niemand darf sich darauf berufen, dass er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Art 8 B-VG angehört). (T1) Auch; Beisatz: Niemand darf sich darauf berufen, dass er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Artikel 8, B-VG angehört). (T1) Veröff: SZ 60/168 = JBl 1988,130 = SSV-NF 1/22 = ZAS 1989/3 S 16 (Wachter) TE OGH 1988-02-23 10 ObS 31/88 TE OGH 1988-09-20 10 ObS 225/88 TE OGH 1989-04-04 10 ObS 109/89 Veröff: SSV-NF 4/78 TE OGH 1989-11-07 10 ObS 331/89 nur: Die Lage des Wohnortes des Versicherten ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsels oder Pendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ohne Einfluss. (T2) TE OGH 1990-01-23 10 ObS 415/89 nur T2 TE OGH 1990-03-13 10 ObS 87/90 nur T2 TE OGH 1990-05-29 10 ObS 120/90 TE OGH 2000-07-11 10 ObS 332/99t Vgl auch; Veröff: SZ 73/110 TE OGH 2001-03-06 10 ObS 33/01b Auch; Beisatz: Persönliche Momente wie der Umstand, dass die Versicherte in ihrem Haushalt für zwei Kinder zu sorgen hat, sind bei der Beurteilung der Invalidität nicht zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 202/01f Auch; nur T2 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 385/01t Auch; nur T2; Beisatz: Auch eine mit sechs Monaten befristete (Weitergewährung) Gewährung der Invaliditätspension zur Vorbereitung eines Wohnsitzwechsels kommt nicht in Betracht. (T4) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 390/01b Vgl auch; Beisatz: Ebenso unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache und Analphabetismus. (T5) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 153/02a Vgl auch; nur T2 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 195/02b nur T2 TE OGH 2006-04-25 10 ObS 34/06g vgl. auch; Beisatz: Gegen die Rechtsprechung, wonach eine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, bestehen auch im Hinblick auf Art 1

  1. ZPEMRK iVm Art 14 EMRK, die Bestimmungen des GlBG sowie über die Verpflichtung Österreichs aus dem ILO-Übereinkommen (Nr 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl 1973/111) keine Bedenken. (T6)vergleiche auch; Beisatz: Gegen die Rechtsprechung, wonach eine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, bestehen auch im Hinblick auf Artikel eins,
  2. ZPEMRK in Verbindung mit Artikel 14, EMRK, die Bestimmungen des GlBG sowie über die Verpflichtung Österreichs aus dem ILO-Übereinkommen (Nr 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl 1973/111) keine Bedenken. (T6) TE OGH 2008-06-10 10 ObS 29/08z Vgl auch TE OGH 2008-06-26 10 ObS 83/08s Vgl auch TE OGH 2010-06-01 10 ObS 72/10a Auch TE OGH 2013-11-19 10 ObS 168/13y Auch; Beisatz: Von einem Versicherten ist grundsätzlich zu verlangen, dass er ‑ sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen ‑ durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind. (T7) Beisatz: Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für die Verweisung auf Teilzeitarbeitsplätze. (T8) TE OGH 2014-12-16 10 ObS 145/14t Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 43/16w Auch TE OGH 2016-06-07 10 ObS 54/16p Auch TE OGH 2018-04-17 10 ObS 28/18t Beis wie T8 TE OGH 2018-05-23 10 ObS 47/18m Beis wie T7 TE OGH 2018-06-26 10 ObS 42/18a auch; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T8a) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T8" auf "T8a" April 2023Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T8" auf "T8a" April 2023 TE OGH 2020-04-16 10 ObS 6/20k nur T2 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 49/22m Vgl TE OGH 2022-09-13 10 ObS 107/22s Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-01-17 10 ObS 126/22k Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Wohnsitzverlegung aus medizinischen Gründen ausgeschlossen und Wochenpendeln nicht zumutbar. (T9) TE OGH 2023-03-21 10 ObS 21/23w vgl; Beisatz nur wie T7 Beisatz: Hier: Medizinisches Leistungskalkül schließt Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht aus. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.