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{'item': ['4Ob348/87', '4Ob344/87', '4Ob373/87', '3Ob121/90', '4Ob220/05i', '4Ob219/14f', '4Ob60/15z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005137 Entscheidungsdatum17.06.1987 Geschäftszahl4Ob348/87; 4Ob344/87; 4Ob373/87; 3Ob121/90; 4Ob220/05i; 4Ob219/14f; 4Ob60/15z NormEO §387 Abs3; EO §388 Abs3; ZPO §477 D2b; ZPO §479a Abs1 Satz1 RechtssatzHat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden; die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begründet Nichtigkeit.Hat über einen Sicherungsantrag iSd Paragraph 387, Absatz 3, EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden; die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begründet Nichtigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-17 4 Ob 348/87 EvBl 1987/207 S 762 TE OGH 1987-07-14 4 Ob 344/87 TE OGH 1987-10-20 4 Ob 373/87 Auch; ÖBl 1990,34 TE OGH 1990-10-17 3 Ob 121/90 Auch; RZ 1991/75 S 257 TE OGH 2005-12-19 4 Ob 220/05i nur: Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden. (T1); Beisatz: Gegen die Unterlassung des Beisatzes „in Handelssachen" in der erstgerichtlichen Entscheidung hätten sich die Beklagten nämlich nach § 479a ZPO wehren müssen. Sie haben ihren Rekurs jedoch nicht an das Oberlandesgericht „als Handelsgericht" gerichtet oder sonst einen Antrag gestellt, dass das Rekursgericht in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung entscheiden solle (§479a Abs 1 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht gegeben. (T2)nur: Hat über einen Sicherungsantrag iSd Paragraph 387, Absatz 3, EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden. (T1); Beisatz: Gegen die Unterlassung des Beisatzes „in Handelssachen" in der erstgerichtlichen Entscheidung hätten sich die Beklagten nämlich nach Paragraph 479 a, ZPO wehren müssen. Sie haben ihren Rekurs jedoch nicht an das Oberlandesgericht „als Handelsgericht" gerichtet oder sonst einen Antrag gestellt, dass das Rekursgericht in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung entscheiden solle (§479a Absatz eins, Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht gegeben. (T2) TE OGH 2014-11-18 4 Ob 219/14f Ähnlich; Beisatz: Hat beim Gerichtshof erster Instanz ein Berufsrichtersenat entschieden, so hat dieser Gerichtshof das Urteil nicht „in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen“ gefällt. Daher hat auch über Berufungen gegen dieses Urteil nach § 8 Abs 1 JN zwingend ein Berufsrichtersenat zu entscheiden. Dies gilt in gleicher Weise bei Rekursen in Sicherungsverfahren nach § 387 Abs 3 EO. (T3)Ähnlich; Beisatz: Hat beim Gerichtshof erster Instanz ein Berufsrichtersenat entschieden, so hat dieser Gerichtshof das Urteil nicht „in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen“ gefällt. Daher hat auch über Berufungen gegen dieses Urteil nach Paragraph 8, Absatz eins, JN zwingend ein Berufsrichtersenat zu entscheiden. Dies gilt in gleicher Weise bei Rekursen in Sicherungsverfahren nach Paragraph 387, Absatz 3, EO. (T3) TE OGH 2015-05-19 4 Ob 60/15z Auch; Veröff: SZ 2015/47 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005137

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