RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041256 Entscheidungsdatum17.06.1987 Geschäftszahl9ObS3/87; 10ObS49/91; 10ObS33/93; 10ObS43/94; 9Ob501/95; 7Ob55/00i; 6Ob131/03p; 2Ob27/09y; 2Ob167/10p; 5Ob227/11k; 8Ob25/15g; 9ObA56/16z; 2Ob164/17g; 2Ob221/18s NormASVG §203; ZPO §411 Ca RechtssatzDie Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, dass der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen einem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. Wird - gestützt auf denselben Anspruchsgrund - ein neuerliches Begehren (Verschlimmerungsantrag) erhoben, dann kann die beklagte Partei Einwendungen gegen den noch nicht erledigten Teil des Anspruches vorbringen. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht; mangels einer materiellen Rechtskraftwirkung ist der Grund des Anspruches neu zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-17 9 ObS 3/87 Veröff: SZ 60/113 = SSV - NF 1/7 TE OGH 1991-03-12 10 ObS 49/91 nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Wird - gestützt auf denselben Anspruchsgrund - ein neuerliches Begehren (Verschlimmerungsantrag) erhoben, dann kann die beklagte Partei Einwendungen gegen den noch nicht erledigten Teil des Anspruches vorbringen. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht; mangels einer materiellen Rechtskraftwirkung ist der Grund des Anspruches neu zu prüfen. (T1) Veröff: SSV - NF 5/24 TE OGH 1993-03-18 10 ObS 33/93 nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht. (T2) TE OGH 1994-05-11 10 ObS 43/94 Auch; nur T2 TE OGH 1995-01-11 9 Ob 501/95 Auch; nur: Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, dass der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen einem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. (T3) Veröff: SZ 68/2 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 55/00i Vgl auch; nur T2 TE OGH 2003-01-27 6 Ob 131/03p Auch; nur T2 TE OGH 2009-06-25 2 Ob 27/09y Vgl; Beisatz: Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses. (T4) TE OGH 2011-02-17 2 Ob 167/10p Vgl; Beisatz: War Gegenstand der Vorprozesse das Begehren auf Verdienstentgang in bestimmten Zeiträumen, so ist der andere Zeiträume umfassende Streitgegenstand des Folgeprozesses mit jenem der Vorprozesse nicht ident. (T5) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 227/11k Auch; Beis auch wie T5 TE OGH 2015-04-28 8 Ob 25/15g Vgl auch TE OGH 2017-02-28 9 ObA 56/16z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-03-22 2 Ob 164/17g Vgl auch; nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. (T6) Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/25 TE OGH 2019-06-24 2 Ob 221/18s Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041256
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