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{'item': ['14ObA82/87', '8ObA268/97p', '9ObA11/06t', '9ObA141/09i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008933 Entscheidungsdatum17.06.1987 Geschäftszahl14ObA82/87; 8ObA268/97p; 9ObA11/06t; 9ObA141/09i NormABGB §7;

§36

V;

§37

ABGB §7;

§36

römisch fünf;

§37Rechtssatz

Eine Rücksichtnahme auf die Gründe, aus denen der Gesetzgeber Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen untersagt oder in ihrer Wirkung beschränkt, hat nur im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung, also im Wege der "Rechtsanalogie" (Gesamtanalogie) zu erfolgen. Die sinngemäße Anwendung der §§ 36 ff

im Wege der "Gesetzesanalogie" (Einzelanalogie) hat hingegen nicht stattzufinden. Daher ist das Interesse des Dienstgebers an dem Schutz seines Personalstandes vor Abwerben durch einen ausscheidenden Dienstnehmer, der sich selbständig macht, auch dann schutzwürdig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt. Es besteht nicht nur im Falle einer (positiven) Abwerbung durch den ausscheidenden Angestellten, sondern auch für die Vereinbarung eines bloßen Beschäftigungsverbotes.Eine Rücksichtnahme auf die Gründe, aus denen der Gesetzgeber Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen untersagt oder in ihrer Wirkung beschränkt, hat nur im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung, also im Wege der "Rechtsanalogie" (Gesamtanalogie) zu erfolgen. Die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 36, ff

im Wege der "Gesetzesanalogie" (Einzelanalogie) hat hingegen nicht stattzufinden. Daher ist das Interesse des Dienstgebers an dem Schutz seines Personalstandes vor Abwerben durch einen ausscheidenden Dienstnehmer, der sich selbständig macht, auch dann schutzwürdig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt. Es besteht nicht nur im Falle einer (positiven) Abwerbung durch den ausscheidenden Angestellten, sondern auch für die Vereinbarung eines bloßen Beschäftigungsverbotes. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-17 14 ObA 82/87 Veröff: RdW 1988,20 = WBl 1987,341 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = Arb 10669 = DRdA 1990,49 (W Holzer) TE OGH 1998-06-25 8 ObA 268/97p Auch TE OGH 2006-03-29 9 ObA 11/06t Auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in § 37 Abs 1 und Abs 2

nicht erwähnt wird, schließt die Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Konkurrenzklausel berufen kann, ohne dass es einer Erklärung im Sinne des § 37 Abs 2

bedarf. Auch der Umstand, dass die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgeht, ändert daran nach der Rechtsprechung nichts. Es ist Sache des Arbeitnehmers, vor der Einwilligung in einen Aufhebungsvertrag Klarheit über das Aufrechtbleiben der Konkurrenzklausel zu schaffen. (T1)Auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2,

nicht erwähnt wird, schließt die Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Konkurrenzklausel berufen kann, ohne dass es einer Erklärung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2,

bedarf. Auch der Umstand, dass die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgeht, ändert daran nach der Rechtsprechung nichts. Es ist Sache des Arbeitnehmers, vor der Einwilligung in einen Aufhebungsvertrag Klarheit über das Aufrechtbleiben der Konkurrenzklausel zu schaffen. (T1) TE OGH 2010-09-03 9 ObA 141/09i Auch; Beis wie T1 nur: Aus dem Umstand, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in § 37 Abs 1 und Abs 2

nicht erwähnt wird, schließt die Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Konkurrenzklausel berufen kann, ohne dass es einer Erklärung im Sinne des § 37 Abs 2

bedarf. Auch der Umstand, dass die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgeht, ändert daran nach der Rechtsprechung nichts. (T2)Auch; Beis wie T1 nur: Aus dem Umstand, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2,

nicht erwähnt wird, schließt die Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Konkurrenzklausel berufen kann, ohne dass es einer Erklärung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2,

bedarf. Auch der Umstand, dass die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgeht, ändert daran nach der Rechtsprechung nichts. (T2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.