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{'item': '15Os82/87; 13Os34/01; 15Os86/02; 13Os110/02; 12Os61/03; 15Os11/04; 14Os129/05k; 11Os104/04; 11Os75/17i; 11Os44/20k; 13Os127/23k; 11Os7/25a;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098139 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl15Os82/87; 13Os34/01; 15Os86/02; 13Os110/02; 12Os61/03; 15Os11/04; 14Os129/05k; 11Os104/04; 11Os75/17i; 11Os44/20k; 13Os127/23k; 11Os7/25a; 14Os66/25z (14Os67/25x) NormStPO §252 StPO §258 RechtssatzAufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. Wird aber ein Privatgutachten in Verkennung dieses Zwecks vom Gericht in der Hauptverhandlung verlesen, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens; sein Inhalt ist somit diesfalls nach § 258 Abs 2 StPO auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen.Aufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. Wird aber ein Privatgutachten in Verkennung dieses Zwecks vom Gericht in der Hauptverhandlung verlesen, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens; sein Inhalt ist somit diesfalls nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-23 15 Os 82/87 TE OGH 2001-09-26 13 Os 34/01 nur: Aufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. (T1) Beisatz: Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (§ 258 Abs 1 StPO). (T2)nur: Aufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. (T1) Beisatz: Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). (T2) TE OGH 2002-11-28 15 Os 86/02 Vgl auch; Beisatz: Ein zum Akt genommenes, in der Hauptverhandlung verlesenes Privatgutachten ist nur in seinem Befund erheblich, während das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist. (T3) TE OGH 2003-04-30 13 Os 110/02 Vgl auch; Beisatz: Privatgutachten, die ohne Beobachtung der im XI.Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen sind und die allein der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, haben keinen Anspruch auf strafprozessuale Beachtung. Es fehlt daher jede gesetzliche Grundlage, solche "Privatgutachten" zu verlesen oder den Privatgutachter als Sachverständigen zu hören. Das gilt auch dann, wenn es sich beim Privatgutachter um einen erfahrenen Experten handelt. (T4)Vgl auch; Beisatz: Privatgutachten, die ohne Beobachtung der im römisch elf.Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen sind und die allein der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, haben keinen Anspruch auf strafprozessuale Beachtung. Es fehlt daher jede gesetzliche Grundlage, solche "Privatgutachten" zu verlesen oder den Privatgutachter als Sachverständigen zu hören. Das gilt auch dann, wenn es sich beim Privatgutachter um einen erfahrenen Experten handelt. (T4) TE OGH 2003-10-23 12 Os 61/03 Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2004-06-24 15 Os 11/04 Vgl; nur: Wird ein Privatgutachten in der Hauptverhandlung verlesen, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens. (T5); Beisatz: Rechtsgutachten sind demgegenüber kein Gegenstand der Beweisaufnahme und können auch ohne Vorführung im Urteil Berücksichtigung finden. (T6) TE OGH 2005-12-19 14 Os 129/05k Auch; Beisatz: Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 249 Abs 2 StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen (vgl aber auch § 199 Abs 2 FinStrG). (T7)Auch; Beisatz: Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen vergleiche Paragraph 134, StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des Paragraph 249, Absatz 2, StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen vergleiche aber auch Paragraph 199, Absatz 2, FinStrG). (T7) TE OGH 2007-11-23 11 Os 104/04 Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Es fehlt jede gesetzliche Grundlage Privatgutachten zu verlesen. (T8); Beisatz: Von privaten Sachverständigen erhobene Befunde, welche die Befundaufnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzen oder aber in Frage stellen können und für die Sache von Bedeutung sind (§252 Abs 2 StPO), sind über Antrag zu verlesen. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages kann Nichtigkeit iSd Z4 des §281 Abs 1 StPO bewirken. (T9)Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Es fehlt jede gesetzliche Grundlage Privatgutachten zu verlesen. (T8); Beisatz: Von privaten Sachverständigen erhobene Befunde, welche die Befundaufnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzen oder aber in Frage stellen können und für die Sache von Bedeutung sind (§252 Absatz 2, StPO), sind über Antrag zu verlesen. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages kann Nichtigkeit iSd Z4 des §281 Absatz eins, StPO bewirken. (T9) TE OGH 2018-04-10 11 Os 75/17i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-04-28 11 Os 44/20k Vgl TE OGH 2024-04-24 13 Os 127/23k vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-02-25 11 Os 7/25a vgl TE OGH 2026-01-13 14 Os 66/25z vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098139

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.