OGH Rechtssatz RS0022127 (1Ob593/87 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022127 Entscheidungsdatum17.01.2025 Geschäftszahl1Ob593/87; 8Ob620/88; 8Ob707/89; 6Ob237/21b; 6Ob74/24m NormABGB §1175 A1 RechtssatzGemeinschaftlicher Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB ist im Sinne von gemeinsamem Zweck zu verstehen. Es genügt, daß mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern.Gemeinschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 1175, ABGB ist im Sinne von gemeinsamem Zweck zu verstehen. Es genügt, daß mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-24 1 Ob 593/87 TE OGH 1989-01-26 8 Ob 620/88 Beisatz: Es genügt jeder Zweck, durch den die Erwerbswirtschaft oder das Unternehmen der Gesellschafter auch nur indirekt gefördert wird. (T1) Veröff: RdW 1989,189 = JBl 1989,383 = GesRZ 1989,152 (Thiery) TE OGH 1991-02-12 8 Ob 707/89 Beis wie T1; Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = ecolex 1991,536 TE OGH 2021-12-22 6 Ob 237/21b Vgl; Beisatz: Die Neufassung des § 1175 ABGB durch das GesbR‑RG, der einen gemeinsamen Zweck verlangt, war nicht mit einer inhaltlichen Änderung im Vergleich zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die auf einen „gemeinsamen Nutzen“ abgestellt hatte, verbunden. (T2)Vgl; Beisatz: Die Neufassung des Paragraph 1175, ABGB durch das GesbR‑RG, der einen gemeinsamen Zweck verlangt, war nicht mit einer inhaltlichen Änderung im Vergleich zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die auf einen „gemeinsamen Nutzen“ abgestellt hatte, verbunden. (T2) TE OGH 2025-01-17 6 Ob 74/24m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022127