RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048088 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl1Ob598/87; 2Ob502/91; 2Ob9/96; 8Ob181/98w; 5Ob22/02z; 1Ob307/01f (1Ob43/02h); 6Ob265/01s; 8ObA68/04i; 1Ob97/07g; 7Ob50/10v; 2Ob2/16g; 6Ob8/18x; 5Ob239/20p; 9Ob73/23k; 10Ob20/25a NormABGB §151 Abs2 ABGB §865 ABGB §877 ABGB §1424 ZPO §266 B RechtssatzWird Bereicherung eines Geschäftsunfähigen auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäftes geltend gemacht, hat der Kläger den Eintritt der Bereicherung, der Beklagte aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-24 1 Ob 598/87 Veröff: SZ 60/119 TE OGH 1991-05-15 2 Ob 502/91 Veröff: NZ 1992,63 TE OGH 1996-02-29 2 Ob 9/96 Vgl auch; Beisatz: Im Wege der Analogie ist § 1424 ABGB auch auf Bereicherungsansprüche gegen Personen die in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt sind, anzuwenden. (T1)Vgl auch; Beisatz: Im Wege der Analogie ist Paragraph 1424, ABGB auch auf Bereicherungsansprüche gegen Personen die in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt sind, anzuwenden. (T1) TE OGH 1998-11-26 8 Ob 181/98w Vgl auch TE OGH 2002-02-12 5 Ob 22/02z Auch; Beisatz: Sowohl in den Fällen der analogen Anwendung des § 1424 Satz 2 ABGB bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, die wegen Geschäftsunfähigkeit eines Teils nicht wirksam zustandegekommen sind, als auch in den Fällen, in denen § 1424 Satz 2 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, gilt, dass der Geschäftsunfähige nachzuweisen hat, dass das Empfangene nicht zu seinem Nutzen verwendet worden ist. (T2); Beisatz: Die Regelung des § 1424 Satz 2 ABGB stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass im Bereicherungsrecht der spätere Wegfall des Nutzens unerheblich ist. (T3); Beisatz: Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des § 1424 Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht. (T4); Veröff: SZ 2002/21Auch; Beisatz: Sowohl in den Fällen der analogen Anwendung des Paragraph 1424, Satz 2 ABGB bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, die wegen Geschäftsunfähigkeit eines Teils nicht wirksam zustandegekommen sind, als auch in den Fällen, in denen Paragraph 1424, Satz 2 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, gilt, dass der Geschäftsunfähige nachzuweisen hat, dass das Empfangene nicht zu seinem Nutzen verwendet worden ist. (T2); Beisatz: Die Regelung des Paragraph 1424, Satz 2 ABGB stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass im Bereicherungsrecht der spätere Wegfall des Nutzens unerheblich ist. (T3); Beisatz: Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 1424, Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des Paragraph 1424, Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht. (T4); Veröff: SZ 2002/21 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 307/01f Auch; Beisatz: Der Kläger, der die Bereicherung seines Vertragspartners auf Grund eines ungültigen Geschäfts geltend macht, hat dessen Bereicherung zu beweisen. (T5) TE OGH 2002-07-11 6 Ob 265/01s Auch TE OGH 2004-07-16 8 ObA 68/04i Auch; Veröff: SZ 2004/108 TE OGH 2007-11-29 1 Ob 97/07g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Betroffene ist in analoger Anwendung des § 1424 Satz 2 ABGB nicht verpflichtet, der Bank die vom Sachwalter missbräuchlich verwendete Kreditvaluta rückzuerstatten. Zurückzustellen wäre nur jener Betrag, der bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist. (T6)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Betroffene ist in analoger Anwendung des Paragraph 1424, Satz 2 ABGB nicht verpflichtet, der Bank die vom Sachwalter missbräuchlich verwendete Kreditvaluta rückzuerstatten. Zurückzustellen wäre nur jener Betrag, der bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist. (T6) TE OGH 2010-07-14 7 Ob 50/10v Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 2/16g Auch; Beis wie T1; Beis: Hier: Pflegeleistungen für geschäftsunfähige Person in Hinblick auf eine ungültige Erbseinsetzung. (T7); Veröff: SZ 2016/23 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 8/18x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-03-18 5 Ob 239/20p TE OGH 2024-03-18 9 Ob 73/23k Beisatz wie T1 TE OGH 2025-06-03 10 Ob 20/25a vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048088
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