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OGH Rechtssatz RS0010877 (1Ob614/87 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010877 Entscheidungsdatum23.01.2018 Geschäftszahl1Ob614/87; 5Ob566/88; 6Ob1563/91; 4Ob536/92; 8Ob606/92; 9Ob359/97b; 1Ob297/02m; 4Ob4/18v NormABGB §367 A ABGB §367 C ABGB §368 ABGB §1063 A2 HGB §366 RechtssatzDie von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Erwerber von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderen Nachforschungen verpflichtet sei, sind dann nicht anwendbar, wenn die Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an den Letztabnehmer erfolgt. Es greift vielmehr der Gutglaubensschutz des § 366 HGB ein. Aus der Kenntnis des Eigentumsvorbehaltes ergibt sich keineswegs, daß der Erwerber den Mangel der Verfügungsermächtigung kannte oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Erwerber von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderen Nachforschungen verpflichtet sei, sind dann nicht anwendbar, wenn die Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an den Letztabnehmer erfolgt. Es greift vielmehr der Gutglaubensschutz des Paragraph 366, HGB ein. Aus der Kenntnis des Eigentumsvorbehaltes ergibt sich keineswegs, daß der Erwerber den Mangel der Verfügungsermächtigung kannte oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-24 1 Ob 614/87 ÖBA 1988,88 = SZ 60/120 = JBl 1988,314 (Czernak) = RdW 1988,84 TE OGH 1988-06-08 5 Ob 566/88 auch; Beisatz: Verlängerter Eigentumsvorbehalt bedeutet auch Veräußerungsermächtigung unter Bedingung der zumindest gleichzeitigen Zession des Veräußerungserlöses bis zur Höhe des aushaftenden (Vorbehalts-)Kaufpreises. (T1) Anm: Veröff: ÖBA 1989,188 (Holzner) = EvBl 1989/11 S 48 = RdW 1989,23Anmerkung, Veröff: ÖBA 1989,188 (Holzner) = EvBl 1989/11 S 48 = RdW 1989,23 TE OGH 1992-01-23 6 Ob 1563/91 Auch TE OGH 1992-07-07 4 Ob 536/92 Auch; Beisatz: Anders läge der Fall nur, wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zweck der Veräußerung, sondern für seinen eigenen Bedarf als Letztabnehmer (z.B. als Anlagegut) erworben hat, weil in diesen Fällen für den Lieferanten keine Veranlassung besteht, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen. (T2) = ÖBA 1993,156 (Bollenberger) TE OGH 1993-05-19 8 Ob 606/92 Vgl auch TE OGH 1998-01-28 9 Ob 359/97b Auch; nur: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Erwerber von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderen Nachforschungen verpflichtet sei, sind dann nicht anwendbar, wenn die Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an den Letztabnehmer erfolgt. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2003-02-24 1 Ob 297/02m Beis wie T2 TE OGH 2018-01-23 4 Ob 4/18v Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010877

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.