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OGH Rechtssatz RS0004881 (1Ob618/87)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004881 Entscheidungsdatum24.06.1987 Geschäftszahl1Ob618/87; 1Ob13/90; 1Ob27/91; 4Ob47/06z; 5Ob14/10k; 18OCg2/19x (18OCg3/19v); 6Ob214/19t; 4Ob77/22k NormEO §378 A; EO §389 I; EO §389 IIICEO §378 A; EO §389 römisch eins; EO §389 IIIC RechtssatzMangelt einem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kommt auch dessen Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht, da es dann an der vom Gesetz geforderten Anspruchsbescheinigung fehlt.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-24 1 Ob 618/87 TE OGH 1990-05-21 1 Ob 13/90 Auch; Veröff: EvBl 1990/145 S 743 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 27/91 Auch; Beisatz: Kann ein mit einer Klage geltend gemachter Anspruch (hier: Unterlassungsanspruch) mangels bestimmter Bezeichnung nicht die Grundlage eines Urteils und damit eines Exekutionstitels werden, kann auch zu seiner Sicherung keine einstweilige Verfügung erlassen werden, auch wenn der Sicherungsantrag für sich dem Gebot der Bestimmtheit gerecht wird. (T1) Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179 TE OGH 2006-06-20 4 Ob 47/06z TE OGH 2010-02-11 5 Ob 14/10k Auch; Bem: Hier: Sicherung eines entgegen § 228 ZPO auf Feststellung einer Tatsache gerichteten Hauptbegehrens. (T2)Auch; Bem: Hier: Sicherung eines entgegen Paragraph 228, ZPO auf Feststellung einer Tatsache gerichteten Hauptbegehrens. (T2) TE OGH 2019-02-18 18 OCg 2/19x Auch; Beisatz: Hier: Unschlüssige Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Unschlüssige Aufhebungsklage nach Paragraph 611, ZPO. (T3) TE OGH 2019-12-19 6 Ob 214/19t Beisatz: Hier: Ein Verbesserungsverfahren wegen eines unschlüssigen Klagebegehrens ist nicht durchzuführen. Ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren hat das Gericht aber richtig zu fassen. (T4) TE OGH 2022-09-23 4 Ob 77/22k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0004881

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.