← Österreich

{'item': '2Ob652/86; 7Ob646/87; 4Ob587/87 (4Ob588/87); 5Ob591/87; 5Ob504/89; 1Ob252/98k; 1Ob101/00k; 8Ob311/00v; 7Ob40/05s; 7Ob77/06h; 3Ob13/07v; 5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018286 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl2Ob652/86; 7Ob646/87; 4Ob587/87 (4Ob588/87); 5Ob591/87; 5Ob504/89; 1Ob252/98k; 1Ob101/00k; 8Ob311/00v; 7Ob40/05s; 7Ob77/06h; 3Ob13/07v; 5Ob166/07h; 9Ob36/10z; 7Ob15/13a; 2Ob163/13d; 6Ob196/15i; 4Ob34/18f; 1Ob155/18b; 8Ob50/20s; 5Ob120/21i; 4Ob9/22k; 8Ob124/23b; 8Ob173/25m NormABGB §918 IaABGB §918 römisch eins a RechtssatzDie Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert nicht ausschließlich einen Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht.Die Bestimmung des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB sanktioniert nicht ausschließlich einen Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-30 2 Ob 652/86 Veröff: SZ 60/125 TE OGH 1987-09-24 7 Ob 646/87 Auch; Beisatz: Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (hier: wenn die Liegenschaft nach Abschluss des Kaufvertrages mit - den vereinbarten Kaufpreis erheblich übersteigenden - Pfandrechten belastet wird, der Verkäufer eine Lastenfreistellung nicht vornimmt und allfällige Regressansprüche des Käufers gefährdet erscheinen). (T1) Veröff: JBl 1988,446 TE OGH 1987-11-17 4 Ob 587/87 Vgl; Veröff: JBl 1988,241 TE OGH 1987-12-15 5 Ob 591/87 TE OGH 1989-01-24 5 Ob 504/89 Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der Preisabsprache. (T2) TE OGH 1998-10-30 1 Ob 252/98k Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert auch den Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht. (T3)Vgl auch; nur: Die Bestimmung des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB sanktioniert auch den Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht. (T3) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 101/00k Auch; Beisatz: Die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners kann einen Auflösungsgrund im Sinne der §§ 918, 1168 ABGB darstellen. Das setzt voraus, dass dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit (auch subjektiv) nicht mehr zumutbar ist. (T4)Auch; Beisatz: Die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners kann einen Auflösungsgrund im Sinne der Paragraphen 918, 1168, ABGB darstellen. Das setzt voraus, dass dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit (auch subjektiv) nicht mehr zumutbar ist. (T4) Beisatz: Denkbar wäre eine schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens nur dann, wenn dem Werkbesteller gravierende Mängel an dem vom Werkunternehmer zum Teil hergestellten Werk erst nach der Vereinbarung der Vorleistungspflicht des Werkbestellers bekannt geworden wären. (T5) TE OGH 2001-06-25 8 Ob 311/00v Auch TE OGH 2005-06-08 7 Ob 40/05s Beis wie T4 TE OGH 2006-05-31 7 Ob 77/06h TE OGH 2007-02-22 3 Ob 13/07v Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. (T6) Beisatz: Hier: Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Verkäuferin berechtigte den Käufer lediglich zum Gerichtserlag, nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, sodass die Leistungsverweigerung eine Druckausübung bedeutet, um die Verkäuferin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. - Rücktrittsrecht der Verkäuferin, die einen Irrtum über einen Wertfaktor veranlasst hat, bejaht. (T7) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 166/07h Beis wie T6 TE OGH 2010-07-28 9 Ob 36/10z Auch; nur T3; Beisatz: Bei einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ist ein Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung möglich. (T8) TE OGH 2013-03-27 7 Ob 15/13a Auch TE OGH 2014-05-22 2 Ob 163/13d Beisatz: Ob allerdings derartig wichtige Gründe vorliegen, die zu einer sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen würden, ist immer eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesbezüglich trifft überdies den Kläger die Behauptungslast. (T9) TE OGH 2015-10-23 6 Ob 196/15i Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 34/18f TE OGH 2018-09-26 1 Ob 155/18b Beis wie T9 TE OGH 2020-09-28 8 Ob 50/20s Vgl; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. (T10) TE OGH 2021-08-05 5 Ob 120/21i Vgl; nur Beis wie T9 TE OGH 2022-04-22 4 Ob 9/22k Beis wie T9 TE OGH 2024-01-11 8 Ob 124/23b vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 173/25m Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018286

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.