RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083249 Entscheidungsdatum30.01.2024 Geschäftszahl5Ob59/87; 5Ob67/88; 5Ob90/88; 5Ob100/89; 5Ob1052/91; 5Ob52/99d; 5Ob83/99p; 5Ob48/07f; 5Ob293/07k; 5Ob115/09m; 5Ob147/09t; 5Ob11/15a; 5Ob239/16g; 5Ob91/17v; 5Ob126/18t; 5Ob107/19z; 5Ob106/22g; 5Ob202/23a NormWEG 1975 §15 WEG 1975 §18 WEG 1975 §18 Abs1 Z3 WEG 2002 §21 Abs3 RechtssatzDas Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach § 15 Abs 1 Z 5 WEG kann nur erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Bedenken gegen seine Treuepflicht und Interessenwahrungspflicht bestehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist.Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG kann nur erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Bedenken gegen seine Treuepflicht und Interessenwahrungspflicht bestehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-30 5 Ob 59/87 Veröff: WoBl 1988,94 (Call) = MietSlg XXXIX/30 TE OGH 1988-09-27 5 Ob 67/88 Veröff: SZ 60/126 = WoBl 1989,19 (Call) TE OGH 1988-11-29 5 Ob 90/88 Veröff: MietSlg XL/30 TE OGH 1989-10-31 5 Ob 100/89 Veröff: MietSlg XLI/33 TE OGH 1991-10-08 5 Ob 1052/91 Beisatz: Lediglich geringfügige und entschuldbare Fehlleistungen haben dabei unberücksichtigt zu bleiben. (T1) Veröff: WoBl 1992,114 (Call) TE OGH 1999-03-09 5 Ob 52/99d Auch TE OGH 1999-04-13 5 Ob 83/99p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. (T2) Beisatz: Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, doch nimmt mit der Länge des Beobachtungszeitraums das Gewicht einer Häufung von Verwaltungsmängeln ab. Verteilen sich die Mängel auf einen langen Zeitraum, dann behalten sie die Qualität einzelner Fehlleistungen, die noch keinen Rückschluss auf eine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten zulassen. (T3) Beisatz: Für die sofortige Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage auf Antrag (nur) eines Miteigentümers sind gravierende, die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzungen zu fordern. (T4) TE OGH 2007-03-20 5 Ob 48/07f nur: Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. (T5) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 293/07k Ähnlich; Beisatz: Hier: Bedenken, die so gewichtig sind, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung in Frage steht, ob die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer noch gesichert ist. (T6) Beisatz: Dabei ist im Hinblick auf das Verbot der Wiederbestellung (§ 21 Abs 3 WEG) zu berücksichtigen, dass durch eine solche Abberufung der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer, die dem Verwalter weiterhin das Vertrauen schenken, also gegen die Abberufung sind, ein Verwalterwechsel aufgezwungen wird (vgl 5 Ob 83/99p = MietSlg 51.562). (T7)Beisatz: Dabei ist im Hinblick auf das Verbot der Wiederbestellung (Paragraph 21, Absatz 3, WEG) zu berücksichtigen, dass durch eine solche Abberufung der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer, die dem Verwalter weiterhin das Vertrauen schenken, also gegen die Abberufung sind, ein Verwalterwechsel aufgezwungen wird vergleiche 5 Ob 83/99p = MietSlg 51.562). (T7) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 115/09m Beis wie T2; Beisatz: Bei der Prüfung von Auflösungsgründen ist jeweils eine Zukunftsprognose anzustellen. (T8) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 147/09t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 11/15a Beis wie T4 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 239/16g TE OGH 2017-05-23 5 Ob 91/17v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-08-28 5 Ob 126/18t Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 107/19z Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 106/22g Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-01-30 5 Ob 202/23a Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083249
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