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{'item': '5Ob332/87; 8Ob34/88; 8Ob38/89; 8Ob55/98s; 8Ob24/00p; 8Ob67/00m; 8Ob64/07f; 8Ob23/09d; 8Ob30/15t; 8Ob85/15f; 8Ob69/17f; 8Ob124/18w; 8Ob147/19

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065165 Entscheidungsdatum28.03.2025 Geschäftszahl5Ob332/87; 8Ob34/88; 8Ob38/89; 8Ob55/98s; 8Ob24/00p; 8Ob67/00m; 8Ob64/07f; 8Ob23/09d; 8Ob30/15t; 8Ob85/15f; 8Ob69/17f; 8Ob124/18w; 8Ob147/19d; 8Ob134/21w; 8Ob76/24w; 8Ob44/25s NormIO §84 KO §84 KO §124 Abs3 KO §133 Abs1 RechtssatzTrägt das Konkursgericht in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung auf, so stellt dies eine Maßnahme der Überwachung im Sinne des § 84 KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichts der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 Satz 2 KO gilt.Trägt das Konkursgericht in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung auf, so stellt dies eine Maßnahme der Überwachung im Sinne des Paragraph 84, KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichts der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 KO gilt. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-30 5 Ob 332/87 TE OGH 1988-09-22 8 Ob 34/88 Beisatz: Es ist im Ergebnis gleich, ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung verlangt und dagegen Beschwerde erhebt, weil dieser sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob das Konkursgericht in Ausübung seiner Überwachungsfunktion nach § 84 KO für den Masseverwalter unmittelbar bindend anordnet, daß die geltend gemachte Forderung nicht als Masseforderung zu befriedigen ist. (T1) Veröff: SZ 61/200Beisatz: Es ist im Ergebnis gleich, ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung verlangt und dagegen Beschwerde erhebt, weil dieser sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob das Konkursgericht in Ausübung seiner Überwachungsfunktion nach Paragraph 84, KO für den Masseverwalter unmittelbar bindend anordnet, daß die geltend gemachte Forderung nicht als Masseforderung zu befriedigen ist. (T1) Veröff: SZ 61/200 TE OGH 1989-07-20 8 Ob 38/89 Beisatz: Auch das Abhilfebegehren nach § 124 Abs 3 KO - oder ein dementsprechendes amtswegiges Vorgehen (Weisung an den Masseverwalter) des Konkursgerichtes - fällt als Spezialfall in die allgemeine Überwachungspflicht des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 KO. (T2) Veröff: RZ 1992/80 S 241Beisatz: Auch das Abhilfebegehren nach Paragraph 124, Absatz 3, KO - oder ein dementsprechendes amtswegiges Vorgehen (Weisung an den Masseverwalter) des Konkursgerichtes - fällt als Spezialfall in die allgemeine Überwachungspflicht des Konkursgerichtes im Sinne des Paragraph 84, KO. (T2) Veröff: RZ 1992/80 S 241 TE OGH 1998-08-24 8 Ob 55/98s Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Teilweise Überlassung des Pensionseinkommens des Schuldners ungeachtet eines bestrittenen Absonderungsrechtes. (T3) Veröff: SZ 71/135 TE OGH 2000-03-30 8 Ob 24/00p Vgl auch; Beisatz: Hier: Weisung an den Masseverwalter gemäß § 133 Abs 1 KO und Weisung an den Masseverwalter, für seine Kosten und Belohnungsansprüche sowie für Pauschalgebühren und Gerichtskosten einen Betrag zurückzustellen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Weisung an den Masseverwalter gemäß Paragraph 133, Absatz eins, KO und Weisung an den Masseverwalter, für seine Kosten und Belohnungsansprüche sowie für Pauschalgebühren und Gerichtskosten einen Betrag zurückzustellen. (T4) TE OGH 2000-09-07 8 Ob 67/00m Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2007-06-27 8 Ob 64/07f Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren unanfechtbar sind. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichtes mit solchen Abhilfeanträgen. (T5)Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach Paragraph 124, Absatz 3, KO gestelltes Abhilfebegehren unanfechtbar sind. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichtes mit solchen Abhilfeanträgen. (T5) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 23/09d Auch; Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1KO ist ein Rekurs nicht zulässig, weil es im Ergebnis gleich ist, ob über eine Beschwerde gemäß § 84 Abs 3 KO entschieden wird, oder ob das Konkursgericht das Verhalten, über das Beschwerde geführt wird, bindend anordnet. (T6); Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig. (T7)Auch; Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß Paragraph 84, Absatz eins K, O, ist ein Rekurs nicht zulässig, weil es im Ergebnis gleich ist, ob über eine Beschwerde gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO entschieden wird, oder ob das Konkursgericht das Verhalten, über das Beschwerde geführt wird, bindend anordnet. (T6); Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß Paragraph 84, Absatz eins, KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig. (T7) TE OGH 2015-07-30 8 Ob 30/15t Auch TE OGH 2015-12-15 8 Ob 85/15f Auch TE OGH 2017-09-28 8 Ob 69/17f Auch TE OGH 2018-09-24 8 Ob 124/18w Auch TE OGH 2020-01-24 8 Ob 147/19d Vgl; Beisatz: Bei der Erteilung einer Weisung gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. (T8)Vgl; Beisatz: Bei der Erteilung einer Weisung gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 IO. (T8) TE OGH 2022-03-30 8 Ob 134/21w Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen eine in Beschlussform ergangene Genehmigung eines iSd § 117 IO nicht genehmigungspflichtigen, vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiches. (T9)Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen eine in Beschlussform ergangene Genehmigung eines iSd Paragraph 117, IO nicht genehmigungspflichtigen, vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiches. (T9) TE OGH 2024-06-26 8 Ob 76/24w TE OGH 2025-03-28 8 Ob 44/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065165

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.