RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084413 Entscheidungsdatum30.06.1987 Geschäftszahl10ObS20/87; 10ObS32/87; 10ObS52/89; 10ObS191/88; 10ObS91/89; 10ObS206/98m; 10ObS262/99y; 10ObS332/99t; 10ObS323/02a; 10ObS142/13z; 10ObS119/20b; 10ObS40/22p NormASVG §255 Abs3 A; ASVG §273 Abs1 RechtssatzBei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Erforderlich zur Entscheidung dieser Frage ist es aber, daß beide Ergebnisse in vergleichbarer Form vorliegen. Ergeben sich hier Zweifel und steht nicht fest, daß die in den Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen, so fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Erforderlich zur Entscheidung dieser Frage ist es aber, daß beide Ergebnisse in vergleichbarer Form vorliegen. Ergeben sich hier Zweifel und steht nicht fest, daß die in den Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen, so fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage. EntscheidungstexteTE OGH 1987-06-30 10 ObS 20/87 Veröff: SSV-NF 1/11 TE OGH 1987-09-08 10 ObS 32/87 Veröff: SZ 60/166 = SSV-NF 1/20 TE OGH 1989-03-07 10 ObS 52/89 Auch TE OGH 1989-04-18 10 ObS 191/88 Veröff: SSV-NF 3/40 TE OGH 1989-05-09 10 ObS 91/89 Auch TE OGH 1998-09-15 10 ObS 206/98m Auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG. (T1) TE OGH 2000-04-04 10 ObS 262/99y nur: Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T2)nur: Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T2) TE OGH 2000-07-11 10 ObS 332/99t Auch; Veröff: SZ 73/110 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 323/02a Auch; nur T2 TE OGH 2013-10-22 10 ObS 142/13z nur: Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T3)nur: Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T3) TE OGH 2021-01-19 10 ObS 119/20b Vgl; nur T3 TE OGH 2022-06-21 10 ObS 40/22p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084413
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