← Österreich

{'item': ['9ObA36/87', '9ObA143/90', '9ObA28/94', '8ObA65/07b', '9ObA91/07h', '9ObA61/11b', '9ObA30/15z', '8ObA45/18b', '8ObA2/23m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051758 Entscheidungsdatum01.07.1987 Geschäftszahl9ObA36/87; 9ObA143/90; 9ObA28/94; 8ObA65/07b; 9ObA91/07h; 9ObA61/11b; 9ObA30/15z; 8ObA45/18b; 8ObA2/23m NormAZG §10; GehG §15 Abs6 RechtssatzBei einem wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieses vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1987-07-01 9 ObA 36/87 Veröff: RdW 1988,22 = Arb 10638 = DRdA 1990,55 (R Mosler) TE OGH 1990-06-13 9 ObA 143/90 Veröff: WBl 1990,378 TE OGH 1994-05-04 9 ObA 28/94 nur: Bei einem wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieses vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. (T1) TE OGH 2007-11-22 8 ObA 65/07b Beisatz: Die „sinngemäße Anwendung" des § 15 Abs 6 GehG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung beziehungsweise zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. (T2)Beisatz: Die „sinngemäße Anwendung" des Paragraph 15, Absatz 6, GehG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung beziehungsweise zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. (T2) Beisatz: Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 6 GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden „Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben. (T3)Beisatz: Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden „Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben. (T3) Beisatz: Hier: Frage, ob das Abgehen von einer gewährten Überstundenpauschale und der Übergang zur Einzelabrechnung von Überstunden einseitig durch die Dienstbehörde (Universität) vorgenommen werden kann. (T4) TE OGH 2008-07-09 9 ObA 91/07h Auch; Beisatz: Der Vorbehalt, am Jahresende die tatsächlich geleisteten Überstunden den bereits bezahlten gegenüberzustellen wurde hier als Vereinbarung eines Vorbehalts, die Pauschalabrechnung zu widerrufen, qualifiziert. (T5) Veröff: SZ 2008/100 TE OGH 2011-07-27 9 ObA 61/11b Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit der mehrfachen Befristung einer Mehrdienstpauschale bejaht. (T6) TE OGH 2015-06-24 9 ObA 30/15z TE OGH 2019-08-29 8 ObA 45/18b TE OGH 2023-01-25 8 ObA 2/23m Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines Überstundenpauschales gegen jederzeitigen Widerruf; Entzug des Pauschales wegen Minderleistung der Arbeitnehmerin. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051758

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.