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{'item': '9ObA38/87; 14ObA79/87; 9ObA109/88; 9ObA93/88; 9ObA244/89; 9ObA240/90; 9ObA75/92; 9ObA163/93; 8ObA291/95; 9ObA196/97g; 9ObA55/12x; 9ObA43/16p

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028651 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl9ObA38/87; 14ObA79/87; 9ObA109/88; 9ObA93/88; 9ObA244/89; 9ObA240/90; 9ObA75/92; 9ObA163/93; 8ObA291/95; 9ObA196/97g; 9ObA55/12x; 9ObA43/16p; 8ObA27/24i; 9ObA1/25z NormABGB §1162 IBb AngG §26 Z1 III1a GewO 1859 §82a lita RechtssatzDie Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers über seinen Gesundheitszustand dem Arbeitgeber gegenüber kommt nur zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden kann, also regelmäßig nur dann, wenn die Unfähigkeit (Gefährdung) nur einzelne Tätigkeiten betrifft (zB das Heben schwerer Lasten) oder durch ungünstige Bedingungen (zB Nässe, Kälte, Lärm, Rauch, Staub etc) hervorgerufen wird. In diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er seine Arbeit unter gleichbleibenden Bedingungen nicht mehr leisten könne, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz braucht er freilich nicht zu verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-07-01 9 ObA 38/87 Veröff: SZ 60/134 = RdW 1987,418 = WBl 1987,308 = DRdA 1989,207 = Arb 10671 = ZAS 1988,157 (Schauer) TE OGH 1987-09-16 14 ObA 79/87 Vgl auch; Veröff: WBl 1988,160 TE OGH 1988-06-01 9 ObA 109/88 Vgl auch TE OGH 1988-05-11 9 ObA 93/88 Vgl auch; Veröff: RdW 1988,359 TE OGH 1989-09-13 9 ObA 244/89 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) TE OGH 1990-09-26 9 ObA 240/90 Vgl auch; Beisatz: Ein Abweichen vom vereinbarten Inhalt der Arbeitspflicht läßt die Rechtsprechung nur in Ausnahmsfällen (zB Katastrophenfällen) nach Maßgabe der Treuepflicht zu; ein dauerndes Verweisen des Arbeitnehmers auf Beschäftigungen, die außerhalb der getroffenen Vereinbarungen liegen, kommt - jedenfalls bei Arbeitsverhältnissen, die der Arbeitgeber durch Kündigung auflösen kann - nicht in Betracht. (§ 48 ASGG)(T2) Veröff: ecolex 1991,49Vgl auch; Beisatz: Ein Abweichen vom vereinbarten Inhalt der Arbeitspflicht läßt die Rechtsprechung nur in Ausnahmsfällen (zB Katastrophenfällen) nach Maßgabe der Treuepflicht zu; ein dauerndes Verweisen des Arbeitnehmers auf Beschäftigungen, die außerhalb der getroffenen Vereinbarungen liegen, kommt - jedenfalls bei Arbeitsverhältnissen, die der Arbeitgeber durch Kündigung auflösen kann - nicht in Betracht. (Paragraph 48, ASGG)(T2) Veröff: ecolex 1991,49 TE OGH 1992-04-28 9 ObA 75/92 Vgl auch TE OGH 1993-07-08 9 ObA 163/93 Auch; nur: Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz braucht er freilich nicht zu verlangen. (T3) Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger) TE OGH 1996-01-18 8 ObA 291/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-12-17 9 ObA 196/97g Auch; nur: Die Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers über seinen Gesundheitszustand dem Arbeitgeber gegenüber kommt nur zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden kann. (T4) TE OGH 2012-08-22 9 ObA 55/12x Vgl auch TE OGH 2016-04-21 9 ObA 43/16p Auch TE OGH 2024-06-26 8 ObA 27/24i vgl TE OGH 2025-04-29 9 ObA 1/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028651

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.