OGH Rechtssatz RS0033765 (2Ob577/87 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033765 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl2Ob577/87; 10Ob504/87; 1Ob2375/96p; 6Ob245/15w; 6Ob190/20i; 9ObA103/21v; 2Ob112/22t; 9ObA79/23t; 4Ob124/24z; 3Ob16/25m NormABGB §1431 A Rechtssatz§ 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der Forderung bezweifelnden - Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern.Paragraph 1431, ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der Forderung bezweifelnden - Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-07-07 2 Ob 577/87 Veröff: WBl 1987,312 = ÖBA 1988,86 TE OGH 1989-02-28 10 Ob 504/87 Auch; nur: § 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. (T1) Auch; nur: Paragraph 1431, ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. (T1) Beisatz: Grund der Rückerstattung liegt im Irrtum des Leistenden. Bei bloßen Zweifeln über die Existenz der Verbindlichkeit ist die Rückforderung zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, es sei denn, dass der Zahlende mit der Leistung zugleich die Schuld anerkennen wollte. (T2) TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2375/96p TE OGH 2016-02-23 6 Ob 245/15w Vgl auch; Beisatz: In der bloßen Zahlung (Überweisung) eines Geldbetrags liegt noch kein Anerkenntnis einer Forderung, würde es doch andernfalls nicht Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB geben. (T3)Vgl auch; Beisatz: In der bloßen Zahlung (Überweisung) eines Geldbetrags liegt noch kein Anerkenntnis einer Forderung, würde es doch andernfalls nicht Bereicherungsansprüche nach Paragraph 1431, ABGB geben. (T3) TE OGH 2020-11-25 6 Ob 190/20i nur T1 TE OGH 2021-12-15 9 ObA 103/21v TE OGH 2022-10-25 2 Ob 112/22t Vgl TE OGH 2024-01-24 9 ObA 79/23t nur T1 TE OGH 2024-08-27 4 Ob 124/24z TE OGH 2025-05-28 3 Ob 16/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033765