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{'item': '4Ob1513/87; 6Ob2031/96m; 9Ob237/02x; 4Ob221/06p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011445 Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl4Ob1513/87; 6Ob2031/96m; 9Ob237/02x; 4Ob221/06p NormABGB §461 ABGB §1371 AGBKr Pkt24 EVHGB §Art8 Nr14 RechtssatzDie Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den §§ 461, 1371 ABGB. Eine Bank ist daher gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 1228 Abs 2, 1230 Abs 2, 1235, 1237 Satz 1, 1240 BGB iVm Art 8 Nr 14 EVHGB) einzuhalten.Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den Paragraphen 461, 1371, ABGB. Eine Bank ist daher gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (Paragraphen 1228, Absatz 2, 1230, Absatz 2, 1235, 1237, Satz 1, 1240 BGB in Verbindung mit Artikel 8, Nr 14 EVHGB) einzuhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1987-07-14 4 Ob 1513/87 Veröff: BA 1988,81 = RdW 1987,324 (Iro) TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2031/96m Auch; nur: Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den §§ 461, 1371 ABGB. (T1)Auch; nur: Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den Paragraphen 461, 1371, ABGB. (T1) TE OGH 2003-02-12 9 Ob 237/02x nur: Eine Bank ist gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 1228 Abs 2, 1230 Abs 2, 1235, 1237 Satz 1, 1240 BGB iVm Art 8 Nr 14 EVHGB) einzuhalten. (T2); Beisatz: Ein Verkauf ist jedoch nur zur Abdeckung bereits fälliger Forderung zulässig. (T3)nur: Eine Bank ist gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (Paragraphen 1228, Absatz 2, 1230, Absatz 2, 1235, 1237, Satz 1, 1240 BGB in Verbindung mit Artikel 8, Nr 14 EVHGB) einzuhalten. (T2); Beisatz: Ein Verkauf ist jedoch nur zur Abdeckung bereits fälliger Forderung zulässig. (T3) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Auch; Beisatz: Vermittelt eine die Formulierung bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, der Bank stehe es frei („nach Wahl der Bank"), nach eigenem Gutdünken fällige Beträge einzufordern, Pfandrechte zu erwerben und-völlig frei-zu verwerten, ist die Klausel intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. (T4); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 10) (T5)Auch; Beisatz: Vermittelt eine die Formulierung bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, der Bank stehe es frei („nach Wahl der Bank"), nach eigenem Gutdünken fällige Beträge einzufordern, Pfandrechte zu erwerben und-völlig frei-zu verwerten, ist die Klausel intransparent im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T4); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 10) (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011445

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.