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{'item': '1Ob632/87; 2Ob564/88; 3Ob2322/96h; 4Ob329/98f; 3Ob84/99w; 3Ob63/01p; 3Ob50/04f; 6Ob82/07p; 7Ob286/08x; 4Ob42/11x; 7Ob123/15m; 1Ob129/18d; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037720 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl1Ob632/87; 2Ob564/88; 3Ob2322/96h; 4Ob329/98f; 3Ob84/99w; 3Ob63/01p; 3Ob50/04f; 6Ob82/07p; 7Ob286/08x; 4Ob42/11x; 7Ob123/15m; 1Ob129/18d; 7Ob123/24z NormZPO §6 Abs2 ZPO §6 Abs3 ZPO §6a ZPO §190 Abs1 A ZPO §192 Abs1 A RechtssatzDer Schlusssatz des § 6 a ZPO gilt nur für jene Beschlüsse, mit denen das Prozessgericht ungeachtet der erfolgten Verständigung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr in Verzug die Partei, an deren Prozessfähigkeit es zweifelte, zur Vornahme notwendiger Prozesshandlungen zuließ. Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluß seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO jedenfalls dann anfechtbar, wenn das Gericht darüber hinaus - durch § 6 a ZPO nicht gedeckt - auch anordnete, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt worden werde.Der Schlusssatz des Paragraph 6, a ZPO gilt nur für jene Beschlüsse, mit denen das Prozessgericht ungeachtet der erfolgten Verständigung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr in Verzug die Partei, an deren Prozessfähigkeit es zweifelte, zur Vornahme notwendiger Prozesshandlungen zuließ. Einen Unterbrechungsbeschluss sieht Paragraph 6, a ZPO nicht vor. Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluß seine Grundlage in Paragraph 190, Absatz eins, ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 192, Absatz eins, ZPO jedenfalls dann anfechtbar, wenn das Gericht darüber hinaus - durch Paragraph 6, a ZPO nicht gedeckt - auch anordnete, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt worden werde. EntscheidungstexteTE OGH 1987-07-15 1 Ob 632/87 Veröff: RZ 1988/39 S 167 TE OGH 1988-07-12 2 Ob 564/88 nur: Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. (T1)nur: Einen Unterbrechungsbeschluss sieht Paragraph 6, a ZPO nicht vor. (T1) TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2322/96h nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T2); Beisatz: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren immer von Amts wegen aufzunehmen ist, weshalb im Unterbrechungsbeschluss nicht angeordnet werden darf, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt wird. (T3)nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in Paragraph 190, Absatz eins, ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 192, Absatz eins, ZPO anfechtbar. (T2); Beisatz: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren immer von Amts wegen aufzunehmen ist, weshalb im Unterbrechungsbeschluss nicht angeordnet werden darf, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt wird. (T3) TE OGH 1998-12-15 4 Ob 329/98f Auch; nur T2 TE OGH 1999-04-28 3 Ob 84/99w Vgl auch; nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO. (T4); Beisatz: Für den Anwendungsbereich des § 6a ZPO muss dies auch im Verfahren außer Streitsachen gelten. (T5)Vgl auch; nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in Paragraph 190, Absatz eins, ZPO. (T4); Beisatz: Für den Anwendungsbereich des Paragraph 6 a, ZPO muss dies auch im Verfahren außer Streitsachen gelten. (T5) TE OGH 2001-03-21 3 Ob 63/01p nur T2 TE OGH 2004-03-25 3 Ob 50/04f nur T2 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 82/07p Auch; Beis wie T3 nur: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren von Amts wegen aufzunehmen. (T6) TE OGH 2009-01-28 7 Ob 286/08x Auch; nur T4 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 42/11x Vgl; Beisatz: Für juristische Personen besteht kein dem § 6a ZPO nachgebildetes Verfahren für den Fall, dass diese nach der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig werden (hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators). (T7)Vgl; Beisatz: Für juristische Personen besteht kein dem Paragraph 6 a, ZPO nachgebildetes Verfahren für den Fall, dass diese nach der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig werden (hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators). (T7) TE OGH 2015-09-02 7 Ob 123/15m Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 129/18d Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Unterbrechung durch konstitutiven Beschluss kann auch in den Fällen erfolgen, in denen die natürliche Person anwaltlich vertreten ist. Das Abwarten des Verfahrens über eine Sachwalterbestellung (nun Erwachsenenvertretung) kann zur auch Klärung der Frage,ob die Partei nicht schon im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war und ob sie daher überhaupt eine gültige Prozessvollmacht erteilen konnte, zweckmäßig sein. (T8); Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden. (T9); Bemerkung: Abweichend zu der in 1 Ob 236/08z vertretenen Auffassung. (T10)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Unterbrechung durch konstitutiven Beschluss kann auch in den Fällen erfolgen, in denen die natürliche Person anwaltlich vertreten ist. Das Abwarten des Verfahrens über eine Sachwalterbestellung (nun Erwachsenenvertretung) kann zur auch Klärung der Frage,ob die Partei nicht schon im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war und ob sie daher überhaupt eine gültige Prozessvollmacht erteilen konnte, zweckmäßig sein. (T8); Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen kann Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden. (T9); Bemerkung: Abweichend zu der in 1 Ob 236/08z vertretenen Auffassung. (T10) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 123/24z nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037720

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.