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9ObS8/87 (9ObS9/87)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083633 Entscheidungsdatum15.07.1987 Geschäftszahl9ObS8/87 (9ObS9/87); 10ObS154/88; 10ObS210/88; 10ObS360/88; 10ObS9/89; 10ObS89/89; 10ObS175/89; 10ObS70/90; 10ObS39/91; 10ObS33/92; 10ObS154/94; 10ObS2111/96f; 10ObS2095/96b; 10ObS2390/96k; 10ObS222/98i; 10ObS373/98w; 10ObS96/99m; 10ObS131/00p; 10ObS306/00y; 10ObS11/12h; 10ObS3/12g; 10ObS178/12t; 10ObS82/17g NormASVG §8 Abs1 Z3 lita; ASVG §175 Abs1 RechtssatzDer Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der Grundlage der Kammermitgliedschaft ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-07-15 9 ObS 8/87 Veröff: SSV-NF 1/14 TE OGH 1988-09-06 10 ObS 154/88 Veröff: SSV-NF 2/85 TE OGH 1988-10-11 10 ObS 210/88 Beisatz: Das sind alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Ob die entfaltete Tätigkeit hiezu dient, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen sowie weiters, ob sie subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde. (Hier: Ausbesserung und Wiederherstellung von Büroinventar). (T1) TE OGH 1989-01-10 10 ObS 360/88 Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1989-01-24 10 ObS 9/89 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kein Versicherungsschutz für Ausbesserungsarbeiten des Terrassengeländers einer vor dem Wohnhaus liegenden Terrasse. (T3) TE OGH 1989-04-04 10 ObS 89/89 Beis wie T1 TE OGH 1989-05-23 10 ObS 175/89 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 70/90 Beis wie T1 nur: Das sind alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (T4) Veröff: SSV-NF 4/32 = ZVR 1993/44 S 125 TE OGH 1991-02-12 10 ObS 39/91 Beisatz: Hier: Die Vermietung von Privatzimmern ist nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen. (T5) Veröff: SSV-NF 5/12 TE OGH 1992-02-25 10 ObS 33/92 Veröff: SSV-NF 6/21 TE OGH 1994-09-27 10 ObS 154/94 Beisatz: Unfall bei der Reparatur eines am Zaun befestigten Sichtschutzes an der Zufahrt zu einem Lagerraum. Hält der Geschäftsinhaber einen Zaun oder auch einen Sichtschutz aus betrieblichen Gründen für notwendig, dann ist nicht zu prüfen, ob die spezielle Erwerbstätigkeit nicht auch ohne diesen Zaun oder ohne den Sichtschutz abgewickelt werden könnte. (T6) TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2111/96f Auch TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2095/96b Beis wie T1; Beisatz: Hier: Selbständiger Optikermeister, der - ohne Eigenwerbung zu betreiben- in Vertretung der Landesinnung für alle Optiker an einem Messestand tätig war. (T7) TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2390/96k Beis wie T1; Beisatz: In diesem Rahmen ist ein selbständiger Erwerbstätiger gegen alle Gefahren geschützt, denen er in dieser Rolle ausgesetzt ist. (T8); Beisatz: Das Ernten von Nüssen durch einen Kaufmann (Eisenhandel und Maschinenhandel) in der Absicht, diese Nüsse seinem Freund und Geschäftspartner zu schenken, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten und auch in Zukunft wieder kleinere Reparaturarbeiten in dessen Werkstätte ohne Entgeltleistung vornehmen zu können, stellt eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung und eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar und steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung. (T9) TE OGH 1998-06-23 10 ObS 222/98i Vgl auch; Beisatz: Unter Umständen ist die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens (der inländischen Gesellschaft) vom Unfallversicherungsschutz umfaßt (vgl SSV-NF 6/21); eine solche Förderung scheidet aber dann aus, wenn eine Tätigkeit entwickelt wurde, die unmittelbar im Interesse eines anderen (hier: ausländischen) Unternehmens lag, auch wenn dadurch mittelbar allenfalls die Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens gefördert werden sollte. (T10)Vgl auch; Beisatz: Unter Umständen ist die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens (der inländischen Gesellschaft) vom Unfallversicherungsschutz umfaßt vergleiche SSV-NF 6/21); eine solche Förderung scheidet aber dann aus, wenn eine Tätigkeit entwickelt wurde, die unmittelbar im Interesse eines anderen (hier: ausländischen) Unternehmens lag, auch wenn dadurch mittelbar allenfalls die Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens gefördert werden sollte. (T10) TE OGH 1999-01-12 10 ObS 373/98w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 96/99m Beis wie T1; Beis wie T10 nur: Unter Umständen ist die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens vom Unfallversicherungsschutz umfaßt (vgl SSV-NF 6/21). (T11)Beis wie T1; Beis wie T10 nur: Unter Umständen ist die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens vom Unfallversicherungsschutz umfaßt vergleiche SSV-NF 6/21). (T11) TE OGH 2000-06-06 10 ObS 131/00p Beisatz: Kein Arbeitsunfall beim Verlassen eines Lokals, welches der Versicherungsnehmer in der Absicht, einen unverbindlich zugesagten Auftrag zu aquirieren, aufgesucht hat, letzendlich aber dort nur Privatgespräche führte und Alkohol konsumierte. (T12) TE OGH 2001-03-06 10 ObS 306/00y Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unfall beim Fensteröffnen, um einen erst herzustellenden zukünftigen Arbeitsraum zu lüften (Versicherungsschutz verneint). (T13) TE OGH 2012-02-14 10 ObS 11/12h Vgl aber; Beisatz: Eine selbständige Tätigkeit, die ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, kann dennoch § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen und demzufolge eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a 2. Gedankenstrich ASVG nach sich ziehen ("neuer Selbständiger"). (T14)Vgl aber; Beisatz: Eine selbständige Tätigkeit, die ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, kann dennoch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen und demzufolge eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 2. Gedankenstrich ASVG nach sich ziehen ("neuer Selbständiger"). (T14) TE OGH 2012-02-14 10 ObS 3/12g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T15) TE OGH 2013-01-29 10 ObS 178/12t Beis wie T1 TE OGH 2018-01-23 10 ObS 82/17g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083633

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.