RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084151 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl9ObS13/87; 10ObS261/88; 10ObS182/89; 10ObS336/89; 10ObS184/93; 10ObS2060/96f; 10ObS333/97m; 10ObS405/97z; 10ObS232/98k; 10ObS70/01v; 10ObS320/01h; 10ObS428/01s; 10ObS78/05a; 10ObS66/05m; 10ObS184/06s; 10ObS163/09g; 10ObS15/11w; 10ObS145/12i; 10ObS87/16s; 10ObS41/17b; 10ObS78/17v; 10ObS144/17z; 10ObS57/18g; 10ObS65/18h; 10ObS181/19v; 10ObS87/22z; 10ObS14/22i; 10ObS110/24k NormASVG §99 ASVG §183 B-KUVG §94 Abs1 BPGG §9 Abs4 RechtssatzZum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht. EntscheidungstexteTE OGH 1987-07-15 9 ObS 13/87 TE OGH 1988-10-11 10 ObS 261/88 TE OGH 1989-07-04 10 ObS 182/89 Veröff: SSV-NF 3/86 TE OGH 1989-11-21 10 ObS 336/89 Beisatz: Eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden. Eine unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn seit der Zuerkennung der Rente eine Besserung oder Verschlechterung des Zustands eingetreten wäre. (T1) Beisatz: Eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG korrigiert werden. Eine unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn seit der Zuerkennung der Rente eine Besserung oder Verschlechterung des Zustands eingetreten wäre. (T1) Veröff: SSV-NF 3/140 TE OGH 1993-11-23 10 ObS 184/93 Auch; Veröff: SZ 66/154 TE OGH 1996-04-23 10 ObS 2060/96f TE OGH 1997-11-04 10 ObS 333/97m TE OGH 1997-12-02 10 ObS 405/97z Ähnlich; Beis wie T1 nur: Eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden. (T2)Ähnlich; Beis wie T1 nur: Eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG korrigiert werden. (T2) TE OGH 1998-07-16 10 ObS 232/98k TE OGH 2001-04-24 10 ObS 70/01v Beis wie T2; Beisatz: Die Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert. (T3) Beisatz: Für eine Neufeststellung einer Rente kommt es auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an, die für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend waren. (T4) TE OGH 2001-10-30 10 ObS 320/01h Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des Tatsachenkomplexes vorliegt, der für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend war, sind die Verhältnisse, die der früheren Entscheidung zugrundelagen, mit denen zu vergleichen, die zum nunmehr maßgeblichen Datum gegeben sind. (T5) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 428/01s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-08-09 10 ObS 78/05a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-06-13 10 ObS 66/05m Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2006-12-05 10 ObS 184/06s TE OGH 2009-10-20 10 ObS 163/09g TE OGH 2011-03-29 10 ObS 15/11w Auch TE OGH 2012-10-23 10 ObS 145/12i Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-07-19 10 ObS 87/16s Beis wie T5; Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5‑10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T6) TE OGH 2017-04-25 10 ObS 41/17b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-09-13 10 ObS 78/17v Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T7) TE OGH 2017-12-20 10 ObS 144/17z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-09-13 10 ObS 57/18g Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zu § 148h Abs 1 BSVG. (T8)Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 148 h, Absatz eins, BSVG. (T8) TE OGH 2018-10-23 10 ObS 65/18h Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T9) TE OGH 2020-01-21 10 ObS 181/19v Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2022-07-28 10 ObS 87/22z TE OGH 2022-07-28 10 ObS 14/22i Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zu § 94 Abs 1 B-KUVG. (T10); Beisatz: Die ursprüngliche Gewährungsentscheidung entfaltet auch dann weiterhin materielle Bindungswirkung, wenn in einem über einen früheren Herabsetzungsbescheid geführten Verfahren keine wesentliche Änderung der Verhältnisse hervorgekommen ist. (T11)Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 94, Absatz eins, B-KUVG. (T10); Beisatz: Die ursprüngliche Gewährungsentscheidung entfaltet auch dann weiterhin materielle Bindungswirkung, wenn in einem über einen früheren Herabsetzungsbescheid geführten Verfahren keine wesentliche Änderung der Verhältnisse hervorgekommen ist. (T11) TE OGH 2024-12-17 10 ObS 110/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084151
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.