← Österreich

{'item': ['11Os24/87 (11Os25/87)', '11Os62/87', '15Os160/87', '11Os100/87', '11Os94/91']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.07.1987 Geschäftszahl11Os24/87 (11Os25/87); 11Os62/87; 15Os160/87; 11Os100/87; 11Os94/91 NormB-VG Art102 Abs5; StPO §152; StPO §252 Abs2; VÜG 1929 ArtII §5 Abs1; RechtssatzDie Gendarmerie ist ein bloßer Wachkörper ohne Behördencharakter (so auch Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps - Art II § 5 Abs 1 VÜG 1929, Art 102 Abs 5 B-VG), also zu Einvernahmen im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht berufen. Formlose Niederschriften der Angaben von Auskunftspersonen, aufgenommen ausschließlich von Gendarmerieorganen, sind demnach keine Protokolle über - prozessualen Regeln unterworfene - behördliche Vernehmungen, sondern Schriftstücke, die (weil Anzeigebestandteil) "für die Sache von Bedeutung sind" und demzufolge kraft des § 252 Abs 2 StPO (in der Hauptverhandlung) verlesen werden müssen, und zwar auch dann, wenn diese Auskunftspersonen sich vor Gericht berechtigterweise der Zeugenaussage entschlagen haben (der Frage, ob und inwieweit sicherheitsbehördliche Vernehmunsprotokolle verlesen werden dürfen, hatt der OGH nicht nachzugehen).Die Gendarmerie ist ein bloßer Wachkörper ohne Behördencharakter (so auch Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps - Artikel römisch zwei, Paragraph 5, Absatz eins, VÜG 1929, Artikel 102, Absatz 5, B-VG), also zu Einvernahmen im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht berufen. Formlose Niederschriften der Angaben von Auskunftspersonen, aufgenommen ausschließlich von Gendarmerieorganen, sind demnach keine Protokolle über - prozessualen Regeln unterworfene - behördliche Vernehmungen, sondern Schriftstücke, die (weil Anzeigebestandteil) "für die Sache von Bedeutung sind" und demzufolge kraft des Paragraph 252, Absatz 2, StPO (in der Hauptverhandlung) verlesen werden müssen, und zwar auch dann, wenn diese Auskunftspersonen sich vor Gericht berechtigterweise der Zeugenaussage entschlagen haben (der Frage, ob und inwieweit sicherheitsbehördliche Vernehmunsprotokolle verlesen werden dürfen, hatt der OGH nicht nachzugehen). EntscheidungstexteTE OGH 1987/07/21 11 Os 24/87 Veröff: EvBl 1988/14 S 87 = RZ 1987/62 S 227 = SSt 58/52 TE OGH 1987/07/21 11 Os 62/87 Vgl auch; Veröff: SSt 58/55 TE OGH 1987/12/18 15 Os 160/87 Vgl; Beisatz: Gegen eine Differenzierung nach organisationsrechtlichen Kriterien zwischen polizeilichen und von der Gendarmerie aufgenommenen Niederschriften im Rahmen des § 252 Abs 2 StPO. (T1) Veröff: JBl 1988,596 (Liebscher) = EvBl 1988/89 S 408 = RZ 1988/17 S 68 Vgl; Beisatz: Gegen eine Differenzierung nach organisationsrechtlichen Kriterien zwischen polizeilichen und von der Gendarmerie aufgenommenen Niederschriften im Rahmen des Paragraph 252, Absatz 2, StPO. (T1) Veröff: JBl 1988,596 (Liebscher) = EvBl 1988/89 S 408 = RZ 1988/17 S 68 TE OGH 1987/10/28 11 Os 100/87 Vgl auch; Beisatz: Der OGH zog schon in seiner Entscheidung vom 21.07.1987, AZ 11 Os 24, 25/87 (= RZ 1987/62 I), in Erwägung, daß auf Grund des Art V EGVG auch Protokolle von Sicherheitsbehörden, die unter ganz ähnlichen Kautelen wie gerichtliche Protokolle aufzunehmen sind (§§ 24, 38 VStG, §§ 48 bis 50 AVG), unter das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO fallen und ein Verstoß gegen diese Norm als Umgehung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des § 152 Abs 1 Z 1 StPO zu werten ist. (T2) Vgl auch; Beisatz: Der OGH zog schon in seiner Entscheidung vom 21.07.1987, AZ 11 Os 24, 25/87 (= RZ 1987/62 römisch eins), in Erwägung, daß auf Grund des Artikel römisch fünf, EGVG auch Protokolle von Sicherheitsbehörden, die unter ganz ähnlichen Kautelen wie gerichtliche Protokolle aufzunehmen sind (Paragraphen 24, 38, VStG, Paragraphen 48 bis 50 AVG), unter das Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO fallen und ein Verstoß gegen diese Norm als Umgehung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu werten ist. (T2) TE OGH 1991/09/10 11 Os 94/91 Vgl auch RechtssatznummerRS0053962

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.