RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088058 Entscheidungsdatum21.07.1987 Geschäftszahl11Os60/87; 11Os24/88; 11Os88/88; 14Os80/89; 11Os58/91 (11Os59/91); 12Os36/91; 13Os117/91; 11Os121/91; 11Os57/94; 12Os173/94; 12Os30/95; 15Os20/95; 13Os36/95; 13Os156/00-13 (13Os157/00); 14Os148/13s NormSGG nF §12 Abs1 IC; SGG nF §12 Abs3 Z3 IIIC; StGB §28 D RechtssatzDie Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodaß es einer Aufschlüsselung (der Gesamtmenge) nicht bedarf und die Frage der "großen Menge" (§12 Abs 1 SGG) sowie auch der übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist.Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodaß es einer Aufschlüsselung (der Gesamtmenge) nicht bedarf und die Frage der "großen Menge" (§12 Absatz eins, SGG) sowie auch der übergroßen Menge (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-07-21 11 Os 60/87 Veröff: SSZ 58/54 TE OGH 1988-03-15 11 Os 24/88 nur: Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. (T1) TE OGH 1988-09-06 11 Os 88/88 Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1989,458 TE OGH 1989-09-06 14 Os 80/89 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1991-07-02 11 Os 58/91 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind die Suchtgiftmengen mehrerer einzelner Tathandlungen zu addieren, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auf die Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war. (T2) TE OGH 1991-06-20 12 Os 36/91 Vgl; Beisatz: Einheitlicher Willensentschluß. (T3) TE OGH 1991-12-18 13 Os 117/91 TE OGH 1992-02-11 11 Os 121/91 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1994-05-24 11 Os 57/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994-12-01 12 Os 173/94 Vgl auch; Beisatz: Eine solche Mengensummierung hat sich lediglich auf ein und dasselbe Urteil zu beschränken. (T4) TE OGH 1995-03-23 12 Os 30/95 TE OGH 1995-03-30 15 Os 20/95 TE OGH 1995-06-28 13 Os 36/95 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-01-25 13 Os 156/00 Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen ist nur unter Annahme eines Vorsatzes eines Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt zulässig. (T5) TE OGH 2013-12-17 14 Os 148/13s Vgl
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.