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{'item': ['14Os81/87', '13Os42/87', '12Os104/87', '13Os40/87', '15Os160/87', '13Os124/88', '13Os165/87', '12Os145/87', '15Os8/89', '11Os14/89', '15Os5

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.07.1987 Geschäftszahl14Os81/87; 13Os42/87; 12Os104/87; 13Os40/87; 15Os160/87; 13Os124/88; 13Os165/87; 12Os145/87; 15Os8/89; 11Os14/89; 15Os54/89; 13Os77/92

§252

Abs2;

§258

Abs2 A;

§281Abs1 Z5 A; Rechtssatz

Art 6 MRK steht der Verlesung im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren (§§ 24, 88

) vor einem Sicherheitsorgan oder vor der Sicherheitsbehörde gemachter Angaben von Zeugen, die vor Gericht von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, nicht entgegen. Die Gewichtung und Wertung dieser Angaben - als mittelbare Beweise - ist letztlich eine Abwägungsfrage, die das Gericht nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unter - auf Antrag oder von Amts wegen durchzuführender - Ausschöpfung aller sinnvollen und rechtlich zulässigen sonstigen Beweise zu lösen hat.Artikel 6, MRK steht der Verlesung im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren (Paragraphen 24, 88,

) vor einem Sicherheitsorgan oder vor der Sicherheitsbehörde gemachter Angaben von Zeugen, die vor Gericht von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, nicht entgegen. Die Gewichtung und Wertung dieser Angaben - als mittelbare Beweise - ist letztlich eine Abwägungsfrage, die das Gericht nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unter - auf Antrag oder von Amts wegen durchzuführender - Ausschöpfung aller sinnvollen und rechtlich zulässigen sonstigen Beweise zu lösen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1987/07/22 14 Os 81/87 Veröff: JBl 1988,255 = EvBl 1988/15 S 90 = RZ 1987/62II S 229 TE OGH 1987/09/10 13 Os 42/87 Vgl auch; Veröff: JBl 1987,798 TE OGH 1987/09/10 12 Os 104/87 Vgl auch; Beisatz: Die Verlesung der vor der Polizei abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1

Gebrauch gemacht haben, kann mit Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK vereinbart werden. (T1) Vgl auch; Beisatz: Die Verlesung der vor der Polizei abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins,

Gebrauch gemacht haben, kann mit Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK vereinbart werden. (T1) TE OGH 1987/10/15 13 Os 40/87 Vgl auch TE OGH 1987/12/18 15 Os 160/87 Veröff: JBl 1988,596 (Liebscher) = EvBl 1988/89 S 408 = RZ 1988/17 S 68 TE OGH 1988/09/22 13 Os 124/88 Vgl TE OGH 1988/12/21 13 Os 165/87 Vgl auch; Beisatz: Die Vorschriften über die materielle Wahrheitsfindung erfordern gerade dann, wenn ein Belastungszeuge in der Hauptverhandlung nicht einvernommen werden kann, daß Beweisanträge, die geeignet sein können, die Richtigkeit der verlesenen Aussage des nicht in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen in Zweifel zu ziehen, auf bereitester Basis durchzuführen sind. Indessen wurde weder von der angeführten Rechtsprechung noch vom EuGH für Menschenrechte in Frage gestellt, daß die Gericht jeden Beweisantrag auf seine Erheblichkeit prüfen können (Vgl EUGRZ 1987,147 ff). (T2) TE OGH 1988/01/21 12 Os 145/87 Vgl auch TE OGH 1989/01/31 15 Os 8/89 Vgl auch; nur: Die Gewichtung und Wertung dieser Angaben - als mittelbare Beweise - ist letztlich eine Abwägungsfrage, die das Gericht nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unter - auf Antrag oder von Amts wegen durchzuführender - Ausschöpfung aller sinnvollen und rechtlich zulässigen sonstigen Beweise zu lösen hat. (T3) TE OGH 1989/02/21 11 Os 14/89 Vgl auch TE OGH 1989/05/18 15 Os 54/89 Vgl TE OGH 1992/10/21 13 Os 77/92 Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/48 S 209 TE OGH 1993/05/06 15 Os 27/93 Vgl auch TE OGH 1993/06/17 15 Os 88/93 Vgl auch RechtssatznummerRS0074843

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.