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{'item': ['8Ob26/87', '2Ob110/13k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075100 Entscheidungsdatum27.08.1987 Geschäftszahl8Ob26/87; 2Ob110/13k NormStVO §26a Abs2 RechtssatzDer an die Lenker nachkommender Fahrzeuge im § 26a Abs 2 StVO gerichtete Gesetzesbefehl, ihre Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und erforderlichenfalls anzuhalten, sobald der Omnibuslenker mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren, kann daher weder nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle noch nach ihrem Zweck auf die auf dem rechten Fahrstreifen nachkommenden Fahrzeuglenker beschränkt werden; er richtet sich in gleicher Weise auch an die Lenker der auf dem links anschließenden zweiten Fahrstreifen in der gleichen Fahrtrichtung nachkommender Fahrzeuge. Der Lenker des nachkommenden Fahrzeuges darf sich keinesfalls bis zur Wahrnehmung des Gegenteils darauf verlassen, dass der Omnibus beim Abfahren von der Haltestelle nur den rechten Fahrstreifen befahren werde.Der an die Lenker nachkommender Fahrzeuge im Paragraph 26 a, Absatz 2, StVO gerichtete Gesetzesbefehl, ihre Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und erforderlichenfalls anzuhalten, sobald der Omnibuslenker mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren, kann daher weder nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle noch nach ihrem Zweck auf die auf dem rechten Fahrstreifen nachkommenden Fahrzeuglenker beschränkt werden; er richtet sich in gleicher Weise auch an die Lenker der auf dem links anschließenden zweiten Fahrstreifen in der gleichen Fahrtrichtung nachkommender Fahrzeuge. Der Lenker des nachkommenden Fahrzeuges darf sich keinesfalls bis zur Wahrnehmung des Gegenteils darauf verlassen, dass der Omnibus beim Abfahren von der Haltestelle nur den rechten Fahrstreifen befahren werde. EntscheidungstexteTE OGH 1987-08-27 8 Ob 26/87 Veröff: ZVR 1988/60 S 135 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 110/13k nur: Der an die Lenker nachkommender Fahrzeuge im § 26 a Abs 2 StVO gerichtete Gesetzesbefehl, ihre Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und erforderlichenfalls anzuhalten, sobald der Omnibuslenker mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren, kann daher weder nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle noch nach ihrem Zweck auf die auf dem rechten Fahrstreifen nachkommenden Fahrzeuglenker beschränkt werden; er richtet sich in gleicher Weise auch an die Lenker der auf dem links anschließenden zweiten Fahrstreifen in der gleichen Fahrtrichtung nachkommender Fahrzeuge. (T1)nur: Der an die Lenker nachkommender Fahrzeuge im Paragraph 26, a Absatz 2, StVO gerichtete Gesetzesbefehl, ihre Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und erforderlichenfalls anzuhalten, sobald der Omnibuslenker mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren, kann daher weder nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle noch nach ihrem Zweck auf die auf dem rechten Fahrstreifen nachkommenden Fahrzeuglenker beschränkt werden; er richtet sich in gleicher Weise auch an die Lenker der auf dem links anschließenden zweiten Fahrstreifen in der gleichen Fahrtrichtung nachkommender Fahrzeuge. (T1) Beisatz: Hier: Ein Fahrstreifen; dabei Linksüberholmanöver des nachkommenden Motorradfahrers. (T2) Beisatz: Hier: Zusätzlicher Kontrollblick des Busfahrers erforderlich, wenn die Linienführung nach dem Ausfahren aus der Haltestelle ein Linksabbiegemanöver verlangt (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.