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{'item': '8Ob543/87; 8Ob624/88; 8Ob4/91; 9ObA416/97k; 1Ob228/99g; 9Ob99/00z; 8Ob165/99v; 6Ob287/00z; 1Ob144/01k; 7Ob65/01m; 8Ob259/02z; 6Ob196/05z; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049450 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl8Ob543/87; 8Ob624/88; 8Ob4/91; 9ObA416/97k; 1Ob228/99g; 9Ob99/00z; 8Ob165/99v; 6Ob287/00z; 1Ob144/01k; 7Ob65/01m; 8Ob259/02z; 6Ob196/05z; 6Ob72/06s; 3Ob235/12y; 6Ob122/14f; 17Ob2/25f NormAktG §84 GmbHG §10 Abs3 GmbHG §25 RechtssatzAuf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft sind kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1987-08-27 8 Ob 543/87 Veröff: SZ 60/151 = EvBl 1988/34 S 213 = GesRZ 1988,45 = RdW 1987,409 TE OGH 1990-06-28 8 Ob 624/88 Beisatz: Der Masseverwalter im Konkurs der Gesellschaft ist nicht berechtigt, die Ansprüche der Gläubiger nach § 159 in Verbindung mit § 161 StGB in Verbindung mit § 1311 ABGB auf Quotenschadenersatz gegen die Geschäftsführer geltend zu machen. (T1) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,163 = ecolex 1990,675 = WBl 1990,348 (Dellinger) = ÖA 1990,946 = RdW 1991,43Beisatz: Der Masseverwalter im Konkurs der Gesellschaft ist nicht berechtigt, die Ansprüche der Gläubiger nach Paragraph 159, in Verbindung mit Paragraph 161, StGB in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB auf Quotenschadenersatz gegen die Geschäftsführer geltend zu machen. (T1) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,163 = ecolex 1990,675 = WBl 1990,348 (Dellinger) = ÖA 1990,946 = RdW 1991,43 TE OGH 1991-03-07 8 Ob 4/91 Vgl auch; Beisatz: Hingegen fällt die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer in die Zuständigkeit des Masseverwalters (so bereits 8 Ob 624/88). (T2) Veröff: RdW 1991,359 = WBl 1991,208 = ÖA 1991,600 TE OGH 1998-04-29 9 ObA 416/97k Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 228/99g Auch TE OGH 2000-09-20 9 Ob 99/00z TE OGH 2000-11-23 8 Ob 165/99v Veröff: SZ 73/183 TE OGH 2001-09-27 6 Ob 287/00z Veröff: SZ 74/167 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 144/01k Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/26 TE OGH 2002-04-17 7 Ob 65/01m Beisatz: Hier: Ersatzanspruch gegen die gemäß § 10 Abs 3 GmbHG verantwortliche Bank. (T3)Beisatz: Hier: Ersatzanspruch gegen die gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG verantwortliche Bank. (T3) TE OGH 2003-08-28 8 Ob 259/02z Auch TE OGH 2005-12-01 6 Ob 196/05z Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T4) Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T5) TE OGH 2006-11-09 6 Ob 72/06s Auch; Beisatz: Selbst bei Annahme eines vertraglichen Schadenersatzanspruches aus einem Kreditvertrag zwischen Bank und Gemeinschuldner mit Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Gläubiger stünden die Ansprüche nicht der Konkursmasse, sondern den Gläubigern zu und mangelte es daher dem Kläger als Masseverwalter an der Aktivlegitimation. (T6) TE OGH 2013-02-20 3 Ob 235/12y Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Fahrschule. (T7) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 122/14f Auch; Beisatz: Bei Ersatzforderungen, die von Gläubigern einer Aktiengesellschaft gemäß § 84 Abs 5 AktG gegen deren Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden, handelt es sich inhaltlich immer um Forderungen der Gesellschaft; wie sich aus dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle ergibt, kommt im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft diese bloßen Verfolgungsbefugnis der Gläubiger wieder zum Erlöschen und geht die Wahrnehmung dieses Ersatzsanspruchs auf den Masseverwalter über; die im Zeitpunkt der Verhängung des Gesellschaftskonkurses von Gesellschaftsgläubigern schon anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche werden in analoger Anwendung des § 7 IO durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Siehe bereits 8 Ob 543/

  1. (T8)Auch; Beisatz: Bei Ersatzforderungen, die von Gläubigern einer Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 84, Absatz 5, AktG gegen deren Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden, handelt es sich inhaltlich immer um Forderungen der Gesellschaft; wie sich aus dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle ergibt, kommt im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft diese bloßen Verfolgungsbefugnis der Gläubiger wieder zum Erlöschen und geht die Wahrnehmung dieses Ersatzsanspruchs auf den Masseverwalter über; die im Zeitpunkt der Verhängung des Gesellschaftskonkurses von Gesellschaftsgläubigern schon anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche werden in analoger Anwendung des Paragraph 7, IO durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Siehe bereits 8 Ob 543/
  2. (T8) Beisatz: Auch wenn § 48 GmbHG eine dem § 84 Abs 5 letzter Satz AktG vergleichbare Regelung nicht enthält, liegt im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die selbe Interessenslage vor. Der Gläubiger der Aktiengesellschaft und der Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nehmen jeweils den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt. Der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführung soll jeweils der insolventen Gesellschaft zugutekommen. Deren Massen werden vom Insolvenzverwalter vertreten, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll. § 7 Abs 1 IO ist daher analog anzuwenden. (T9)Beisatz: Auch wenn Paragraph 48, GmbHG eine dem Paragraph 84, Absatz 5, letzter Satz AktG vergleichbare Regelung nicht enthält, liegt im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die selbe Interessenslage vor. Der Gläubiger der Aktiengesellschaft und der Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nehmen jeweils den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt. Der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführung soll jeweils der insolventen Gesellschaft zugutekommen. Deren Massen werden vom Insolvenzverwalter vertreten, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll. Paragraph 7, Absatz eins, IO ist daher analog anzuwenden. (T9) TE OGH 2025-06-26 17 Ob 2/25f Beisatz wie T1 Beisatz wie T2: Dem Insolvenzverwalter fehlt (auch unter Bedachtnahme auf § 69 Abs 5 IO) die Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Quotenschadens (Gläubigerschadens) während anhängigen Insolvenzverfahrens. (T10)Beisatz wie T2: Dem Insolvenzverwalter fehlt (auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 69, Absatz 5, IO) die Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Quotenschadens (Gläubigerschadens) während anhängigen Insolvenzverfahrens. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049450

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.