RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033636 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl2Ob679/86; 8Ob562/88; 2Ob551/94; 3Ob1590/95; 10Ob2058/96m; 9ObA105/99b; 3Ob105/98g; 5Ob260/01y; 5Ob116/03z; 5Ob138/03k; 9Ob138/03i; 3Ob159/05m; 4Ob246/07s; 2Ob93/09d; 3Ob54/12f; 7Ob213/13v; 1Ob213/15b; 4Ob146/18a; 8Ob117/18s; 6Ob2/21v; 9Ob2/21s; 5Ob132/22f; 8Ob20/25m; 3Ob101/25m; 2Ob83/25g NormABGB §1425 IABGB §1425 römisch eins ABGB §1425 VIABGB §1425 römisch sechs RechtssatzEinem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt.Einem rechtmäßigen Erlag nach Paragraph 1425, kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-01 2 Ob 679/86 Veröff: WBl 1987,313 TE OGH 1989-11-09 8 Ob 562/88 Auch; Beisatz: Der Erlag muss bei dem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zuständigen Gericht erfolgen, sich auf einen rechtmäßigen Hinterlegungsgrund stützen und es muss die Hinterlegung den als Erlagsgegner bestimmt und möglichst genau genannten Gläubigern (SZ 51/42) vom Gericht bekanntgegeben worden sein. (T1) TE OGH 1994-06-30 2 Ob 551/94 TE OGH 1995-08-31 3 Ob 1590/95 nur: Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. (T2)nur: Einem rechtmäßigen Erlag nach Paragraph 1425, kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. (T2) TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2058/96m nur T2; Beisatz: Ein solcher ist dann von der Verständigung des Gläubigers an grundsätzlich nicht mehr widerrufbar. (T3) TE OGH 1999-09-01 9 ObA 105/99b Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-10-20 3 Ob 105/98g Auch; nur: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt. (T4) Beis wie T1 TE OGH 2001-11-27 5 Ob 260/01y Vgl; nur T2; Beisatz: Für die Rechtswirkungen eines Erlages - ob er rechtmäßig und mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt - sind immer die Umstände zur Zeit der gerichtlichen Hinterlegung maßgebend. (T5) TE OGH 2003-06-02 5 Ob 116/03z Vgl auch; nur T2; Beisatz: Der gerichtliche Erlag nach § 1425 ABGB soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen. (T6)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Der gerichtliche Erlag nach Paragraph 1425, ABGB soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen. (T6) Veröff: SZ 2003/65 TE OGH 2003-07-08 5 Ob 138/03k Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2003-12-03 9 Ob 138/03i Vgl auch TE OGH 2005-11-24 3 Ob 159/05m Auch; nur T2; Beisatz: Schuldbefreiend kann die Hinterlegung ganz allgemein nur wirken, wenn sie rechtmäßig ist, also einer der im § 1425 ABGB genannten Gründe vorliegt. (T7)Auch; nur T2; Beisatz: Schuldbefreiend kann die Hinterlegung ganz allgemein nur wirken, wenn sie rechtmäßig ist, also einer der im Paragraph 1425, ABGB genannten Gründe vorliegt. (T7) TE OGH 2008-02-14 4 Ob 246/07s nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2010-03-25 2 Ob 93/09d Auch; nur T2 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 54/12f Vgl auch TE OGH 2014-02-26 7 Ob 213/13v Auch; nur T2 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 213/15b Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Im Erlagsverfahren ist noch nicht zu klären, ob der Hinterlegung tatsächlich schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zum Gläubiger zukommt. (T8) TE OGH 2018-08-23 4 Ob 146/18a Auch; Beisatz: Die Zahlung mit Buchgeld – also zB die Überweisung auf ein Bankkonto – ist, wenn nicht schon ursprünglich vereinbart, eine Leistung an Zahlungs statt, die des (konkludenten) Einverständnisses des Gläubigers (zB Bekanntgabe von Konten; Zusendung von Zahlscheinen) bedarf. Macht der Gläubiger von der Möglichkeit Gebrauch, einer Überweisung eines Forderungsbetrags auf ein Konto nicht zuzustimmen, kann dies für sich allein nicht als Annahmeverzug bzw als „Unzufriedenheit“ des Gläubigers iSd § 1425 ABGB gewertet werden. (T9)Auch; Beisatz: Die Zahlung mit Buchgeld – also zB die Überweisung auf ein Bankkonto – ist, wenn nicht schon ursprünglich vereinbart, eine Leistung an Zahlungs statt, die des (konkludenten) Einverständnisses des Gläubigers (zB Bekanntgabe von Konten; Zusendung von Zahlscheinen) bedarf. Macht der Gläubiger von der Möglichkeit Gebrauch, einer Überweisung eines Forderungsbetrags auf ein Konto nicht zuzustimmen, kann dies für sich allein nicht als Annahmeverzug bzw als „Unzufriedenheit“ des Gläubigers iSd Paragraph 1425, ABGB gewertet werden. (T9) TE OGH 2018-10-24 8 Ob 117/18s Auch TE OGH 2021-02-18 6 Ob 2/21v Beis wie T6 TE OGH 2021-02-24 9 Ob 2/21s Vgl; Beis wie T6; Anm: siehe auch 6 Ob 2/21v. (T10)Vgl; Beis wie T6; Anmerkung, siehe auch 6 Ob 2/21v. (T10) TE OGH 2023-02-27 5 Ob 132/22f Beisatz wie T6 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 20/25m Beisatz wie T8 TE OGH 2025-07-23 3 Ob 101/25m Beisatz wie T8 TE OGH 2025-10-23 2 Ob 83/25g Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033636
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