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{'item': '5Ob67/87; 5Ob593/87; 3Ob501/90; 8Ob662/89; 7Ob619/93; 8Ob616/93; 9Ob47/04h; 6Ob230/05z; 5Ob276/05g; 6Ob82/05k; 3Ob27/07b; 5Ob120/10y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069496 Entscheidungsdatum15.07.2010 Geschäftszahl5Ob67/87; 5Ob593/87; 3Ob501/90; 8Ob662/89; 7Ob619/93; 8Ob616/93; 9Ob47/04h; 6Ob230/05z; 5Ob276/05g; 6Ob82/05k; 3Ob27/07b; 5Ob120/10y NormMRG §1 Abs1 MRG §37 Abs1 Z8 RechtssatzRäumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes). EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-01 5 Ob 67/87 Veröff: JBl 1988,109 = WoBl 1988,17 TE OGH 1987-12-22 5 Ob 593/87 Beisatz: Auch Grundflächen nicht, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes erwirbt, sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt (hier: transportabler Holzstand). (T1) Veröff: WoBl 1988,65 = RdW 1988,386 (Neumayer) = MietSlg XXXIX/57 TE OGH 1990-03-14 3 Ob 501/90 Vgl; Beisatz: Als bauliche Abgrenzung kann jede den Raum abtrennende, wenn auch zum bedungenen Gebrauch des Feilbietens und Vertriebes von Waren offene Teilumwandlung angesehen werden. (T2) TE OGH 1990-11-29 8 Ob 662/89 Vgl; Beis wie T1 nur: Auch Grundflächen nicht, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes erwirbt, sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt. (T3) Beisatz: Betonmischanlage (T4) TE OGH 1994-04-13 7 Ob 619/93 TE OGH 1994-11-25 8 Ob 616/93 Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für Wohnräume. (T5) TE OGH 2004-11-17 9 Ob 47/04h Vgl; Beis wie T3; Beisatz: "Fernsehlokalsendeanlage, die im Wesentlichen aus einem ca 32 m hohen Antennenmast und einer ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft besteht. (T6); Veröff: SZ 2004/161 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 230/05z Vgl; Beisatz: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich. (T7); Beisatz: Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht. (T8) TE OGH 2006-01-10 5 Ob 276/05g Beisatz: Hier: Überlassung von EDV-Arbeitsplätzen. (T9) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 82/05k Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Brückenwaage und eine Schrottpresse (Schrottschere). (T10) TE OGH 2007-07-13 3 Ob 27/07b nur: Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG. (T11); Beis wie T7 nur: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. (T12); Beisatz: Hier: Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt grundsätzlich § 1 Abs 1 MRG. (T13)nur: Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG. (T11); Beis wie T7 nur: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. (T12); Beisatz: Hier: Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt grundsätzlich Paragraph eins, Absatz eins, MRG. (T13) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 120/10y Vgl aber; Beisatz: Das MRG gilt auch für die Miete von baulich abgegrenzten Teilen eines Geschäftsraums. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069496

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.