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{'item': ['1Ob27/87 (1Ob28/87)', '1Ob35/87', '1Ob43/88', '1Ob47/89', '1Ob11/91', '1Ob34/90 (1Ob35/90)', '1Ob39/91', '1Ob2/94', '1Ob35/95', '6Ob33/95',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049930 Entscheidungsdatum02.09.1987 Geschäftszahl1Ob27/87 (1Ob28/87); 1Ob35/87; 1Ob43/88; 1Ob47/89; 1Ob11/91; 1Ob34/90 (1Ob35/90); 1Ob39/91; 1Ob2/94; 1Ob35/95; 6Ob33/95; 1Ob6/96; 1Ob8/96; 1Ob117/97f; 1Ob206/98w; 1Ob306/98a; 1Ob29/02z; 1Ob18/06p; 7Ob74/07v; 1Ob190/08k; 1Ob208/10k; 1Ob201/16i; 1Ob33/20i; 1Ob70/20f NormAHG §1 Ba RechtssatzUnter Vollziehung der Gesetze wird allgemein nur die Vornahme jener tatsächlichen Handlung verstanden, die eine Zwangsnorm (ein Gesetz) als gesollt anordnet, indem sie unter Präzisierung und Individualisierung der Zwangsnorm einen Erkenntnisakt setzt und damit den Zwang vollzieht. Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden aber auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-02 1 Ob 27/87 Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988/178 TE OGH 1987-11-11 1 Ob 35/87 nur: Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden aber auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt. (T1) Veröff: SZ 60/236 TE OGH 1989-03-15 1 Ob 43/88 Vgl; Beisatz: Die Errichtung einer Anlage, deren Betrieb dann allenfalls im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen soll, stellt jedoch den unmittelbaren Zusammenhang mit der später vorgesehenen Tätigkeit noch nicht her. (T2) Veröff: SZ 62/40 TE OGH 1990-02-21 1 Ob 47/89 nur T1; Veröff: SZ 63/25 = MR 1990,96 = ecolex 1990,607 TE OGH 1991-06-26 1 Ob 11/91 nur T1, Veröff: SZ 64/85 = JBl 1992,122 = MR 1992,152 = ÖBl 1992,12 = GRURInt 1992,556 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 34/90 Vgl auch; nur T1; Veröff: MR 1992,154 = ÖBl 1993,133 TE OGH 1991-12-18 1 Ob 39/91 nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1992,133 TE OGH 1994-02-16 1 Ob 2/94 Auch; nur T1; Beisatz: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. (T3) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 35/95 Auch; nur T1 TE OGH 1995-09-28 6 Ob 33/95 nur T1 TE OGH 1996-02-27 1 Ob 6/96 Auch; nur T1 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 8/96 Auch; nur T1 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 117/97f Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen. (T4) Veröff: SZ 70/160 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 206/98w Auch; nur T1 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 306/98a Vgl; Beisatz: Solange sich die Lösung der Auslegungsfrage nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, die den Sachverhalt rechtlich jedenfalls eindeutig charakterisieren, ist Hoheitsverwaltung dann anzunehmen, wenn die hoheitlich zu vollziehende Verwaltungsmaterie nicht weggedacht werden könnte, ohne dass auch der zu beurteilende Realakt entfiele. (T5) Veröff: SZ 72/5 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 29/02z Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden. (T6) Beisatz: Entscheidend ist, ob die Ausbildungsveranstaltung einem hoheitlichen Zweck diente. (T7) TE OGH 2006-04-04 1 Ob 18/06p nur T1 TE OGH 2007-11-29 7 Ob 74/07v nur T1 TE OGH 2009-03-31 1 Ob 190/08k Veröff: SZ 2009/43 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T8)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG). (T8) TE OGH 2017-02-27 1 Ob 201/16i nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T9) TE OGH 2020-04-16 1 Ob 33/20i TE OGH 2020-05-25 1 Ob 70/20f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049930

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.