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OGH Rechtssatz RS0019179 (1Ob610/87)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019179 Entscheidungsdatum02.09.1987 Geschäftszahl1Ob610/87; 8Ob69/87; 3Ob326/98g; 6Ob129/10d NormABGB §979 RechtssatzDer Schadenersatzanspruch gemäß § 979 ABGB steht dem Verleiher zu, auch wenn er nicht Eigentümer der Sache ist, da nicht das Eigentum, sondern der Leihvertrag Grundlage dieses Anspruchs ist.Der Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 979, ABGB steht dem Verleiher zu, auch wenn er nicht Eigentümer der Sache ist, da nicht das Eigentum, sondern der Leihvertrag Grundlage dieses Anspruchs ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-02 1 Ob 610/87 Veröff: SZ 60/157 TE OGH 1988-02-09 8 Ob 69/87 Auch; Veröff: ZVR 1988/153 S 336 TE OGH 1999-10-20 3 Ob 326/98g Vgl; Beisatz: Der Beklagte verweigerte die Rückstellung mit der an sich nicht beachtlichen Einwendung, der Kläger könne sein Eigentum an diesen Gegenständen nicht nachweisen. (T1) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/10d

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