OGH Rechtssatz RS0019198 (1Ob610/87)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019198 Entscheidungsdatum02.09.1987 Geschäftszahl1Ob610/87; 7Ob93/01d; 2Ob165/14z NormABGB §982 RechtssatzDer Rügeobliegenheit wird durch die Anzeige des Mangels entsprochen; die Geltendmachung eines ziffernmäßig konkretisierten Schadenersatzanspruchs innerhalb der Rügefrist fordert das Gesetz nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-02 1 Ob 610/87 Veröff: SZ 60/157 TE OGH 2001-06-27 7 Ob 93/01d Vgl aber; Beisatz: Aus dem Zweck der Bestimmung des § 982 ABGB, wonach innerhalb der 30-Tagesfrist Klarheit darüber bestehen soll, ob Schäden vorliegen aus denen Ansprüche abgeleitet werden können, folgt, dass eine gesonderte Anzeige eines Mangels bei Kenntnis der Parteien von den tatsächlichen Verhältnissen entbehrlich ist (hier: gemeinsame Besichtigung des Schadens, eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten PKW's mit Totalschaden, durch die Parteien des Leihvertrages). Das Klagerecht nach § 982 ABGB ist in diesem Fall nicht erloschen. Das Verschulden des Leihnehmers an Beschädigung der Leihsache ist daher zu prüfen. (T1)Vgl aber; Beisatz: Aus dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 982, ABGB, wonach innerhalb der 30-Tagesfrist Klarheit darüber bestehen soll, ob Schäden vorliegen aus denen Ansprüche abgeleitet werden können, folgt, dass eine gesonderte Anzeige eines Mangels bei Kenntnis der Parteien von den tatsächlichen Verhältnissen entbehrlich ist (hier: gemeinsame Besichtigung des Schadens, eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten PKW's mit Totalschaden, durch die Parteien des Leihvertrages). Das Klagerecht nach Paragraph 982, ABGB ist in diesem Fall nicht erloschen. Das Verschulden des Leihnehmers an Beschädigung der Leihsache ist daher zu prüfen. (T1) TE OGH 2014-10-02 2 Ob 165/14z Auch; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für den Verwahrungsvertrag nach § 967 ABGB. (Hier: Einstellung infizierter Kälber in fremdem Stall). (T2)Auch; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für den Verwahrungsvertrag nach Paragraph 967, ABGB. (Hier: Einstellung infizierter Kälber in fremdem Stall). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019198