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{'item': '1Ob654/87; 5Ob508/89; 7Ob602/89; 8Ob605/88; 3Ob614/89; 1Ob605/90; 8Ob636/90; 1Ob562/91; 7Ob636/92; 7Ob603/93; 2Ob557/94; 3Ob1531/94; 7Ob639/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016469 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl1Ob654/87; 5Ob508/89; 7Ob602/89; 8Ob605/88; 3Ob614/89; 1Ob605/90; 8Ob636/90; 1Ob562/91; 7Ob636/92; 7Ob603/93; 2Ob557/94; 3Ob1531/94; 7Ob639/94; 4Ob535/95; 2Ob540/94; 1Ob596/95; 5Ob2262/96z; 1Ob84/97b; 9Ob66/98s; 2Ob102/99k; 7Ob59/99y; 4Ob261/99g; 5Ob304/99p; 6Ob325/99h; 6Ob287/00z; 6Ob251/01g; 6Ob39/03h; 5Ob9/03i; 9Ob106/04k; 6Ob316/04w; 6Ob226/06p; 1Ob136/07t; 3Ob212/09m; 2Ob89/13x; 9ObA31/16y; 9ObA132/17b; 9ObA78/18p; 6Ob17/21z; 2Ob26/21v; 7Ob31/22t; 6Ob193/21g; 3Ob2/25b; 10Ob43/25h NormABGB §879 AV ABGB §916 B RechtssatzNicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist dieses nur genehmigungsbedürftig, ist es in seiner rechtlichen Wirkung so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es dennoch keiner Genehmigung bedarf. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-02 1 Ob 654/87 Veröff: SZ 60/158 = EvBl 1988/10 S 84 TE OGH 1989-02-07 5 Ob 508/89 Auch; Beisatz: Hier: Stand allerdings fest, dass die zuständige Grundverkehrsbehörde in dem einzelnen Rechtsgeschäft zwar keinen nach der damaligen Rechtslage genehmigungspflichtigen Rechtserwerb erblickte, das gesamte Vertragswerk aber mangels Erreichbarkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als nichtig ansah; es lag daher hier ein Schwebezustand nicht mehr vor. (T1) Veröff: MietSlg XLII/15 TE OGH 1989-04-27 7 Ob 602/89 Beisatz: Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Bei der Doppelveräußerung besteht eine schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Pflicht zur Naturalrestitution) unter der Voraussetzung, dass de Zweiterwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat bzw eine arglistige Kollusion zwischen dem Zweiterwerber und dem Verkäufer vorliegt, und darüber hinaus im Falle eines durch den Besitz verstärkten Forderungsrechtes des Ersterwerbers auch schon dann, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T2) Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780 TE OGH 1989-10-19 8 Ob 605/88 TE OGH 1990-03-28 3 Ob 614/89 nur: Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T3) Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 605/90 nur T3 TE OGH 1991-03-07 8 Ob 636/90 TE OGH 1991-05-15 1 Ob 562/91 Veröff: SZ 64/56 TE OGH 1992-11-12 7 Ob 636/92 nur T3 TE OGH 1993-10-13 7 Ob 603/93 nur T3 TE OGH 1994-08-25 2 Ob 557/94 TE OGH 1994-10-19 3 Ob 1531/94 nur T3 TE OGH 1994-12-21 7 Ob 639/94 Auch; nur T3; Beis wie T2 nur: Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T4); Beisatz: Auf eine spezielle Umgehungsabsicht kommt es dabei nicht an. (T5) Veröff: SZ 67/235 TE OGH 1995-06-27 4 Ob 535/95 nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/120 TE OGH 1995-07-13 2 Ob 540/94 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 596/95 nur T3 TE OGH 1996-08-28 5 Ob 2262/96z Vgl auch; Beisatz: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. (T6) TE OGH 1998-02-24 1 Ob 84/97b Auch; Beisatz: Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. Auch ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, ist nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. (T7)Auch; Beisatz: Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. Auch ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, ist nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. (T7) TE OGH 1998-04-29 9 Ob 66/98s Beis wie T6 TE OGH 1999-04-15 2 Ob 102/99k Auch; nur T3 TE OGH 1999-07-14 7 Ob 59/99y Vgl auch TE OGH 1999-10-19 4 Ob 261/99g Auch TE OGH 2000-01-25 5 Ob 304/99p Vgl auch; nur T4 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 325/99h Vgl auch TE OGH 2001-09-27 6 Ob 287/00z Auch; Beisatz: Die "umgangene Norm", also jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, ist auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Hiebei wird die umgangene Norm in erweiterter Auslegung oder analog angewendet. (T8); Veröff: SZ 74/167 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 251/01g TE OGH 2003-04-24 6 Ob 39/03h Vgl; Veröff: SZ 2003/43 TE OGH 2003-04-29 5 Ob 9/03i nur: Das Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T9); Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2004-11-17 9 Ob 106/04k TE OGH 2005-02-17 6 Ob 316/04w nur T3 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 226/06p Auch TE OGH 2008-04-03 1 Ob 136/07t Vgl auch; Beis wie T6 nur: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T10); Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T11); Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T12); Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914 ABGB ergeben. (T13)Vgl auch; Beis wie T6 nur: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T10); Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T11); Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T12); Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des Paragraph 914, ABGB ergeben. (T13) TE OGH 2010-02-24 3 Ob 212/09m Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-03-28 2 Ob 89/13x Auch; nur T3; Beis wie T7 nur: Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. (T14) TE OGH 2016-12-19 9 ObA 31/16y nur T3 TE OGH 2018-01-30 9 ObA 132/17b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-10-30 9 ObA 78/18p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 17/21z Vgl TE OGH 2021-08-05 2 Ob 26/21v Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Übertragung einer „Wörthersee-Zulassung“. (T15) TE OGH 2022-04-28 7 Ob 31/22t TE OGH 2022-06-22 6 Ob 193/21g Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 2/25b vgl; Beisatz nur wie T8 TE OGH 2025-09-16 10 Ob 43/25h Beisatz wie T6; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016469

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.