RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073857 Entscheidungsdatum02.09.1987 Geschäftszahl1Ob663/87; 7Ob1019/95; 1Ob603/95; 6ob2345/96p; 6Ob215/02i; 8Ob148/02a; 7Ob102/13w NormCMR Art17 Abs4; CMR Art17 Abs5; CMR Art18 Abs2 RechtssatzDie "Darlegung" im Sinne des Art 18 Abs 2 CMR erfordert, daß der Frachtführer das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Art 17 Abs 4 CMR typisiert ist, beweist. Hat der Frachtführer diesen Beweis erbracht, braucht er nur noch darzutun - nicht zu beweisen - daß die bewiesene, dem Gefahrenbereich des Absenders zuzuordnende Gefahr, nach den Umständen des Falles für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein konnte. Den Verfügungsberechtigten steht dann der Beweis offen, daß der Schaden doch nicht aus der besonderen, vom Frachtführer nicht zu vertretenden Gefahr, sondern aus einer anderen Gefahr, für die der Frachtführer einzustehen hat, entstanden ist.Die "Darlegung" im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, CMR erfordert, daß der Frachtführer das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Artikel 17, Absatz 4, CMR typisiert ist, beweist. Hat der Frachtführer diesen Beweis erbracht, braucht er nur noch darzutun - nicht zu beweisen - daß die bewiesene, dem Gefahrenbereich des Absenders zuzuordnende Gefahr, nach den Umständen des Falles für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein konnte. Den Verfügungsberechtigten steht dann der Beweis offen, daß der Schaden doch nicht aus der besonderen, vom Frachtführer nicht zu vertretenden Gefahr, sondern aus einer anderen Gefahr, für die der Frachtführer einzustehen hat, entstanden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-02 1 Ob 663/87 Veröff: SZ 60/159 = JBl 1988,115 = RdW 1988,9 TE OGH 1995-11-22 7 Ob 1019/95 Vgl TE OGH 1996-06-04 1 Ob 603/95 Auch; Beisatz: Der Kausalitätsnachweis ist also durch eine Beweisvermutung zugunsten des Beförderers erleichtert, wobei die Vermutung der Kausalität widerlegbar ist. (T1) TE OGH 1997-01-16 6 Ob 2345/96p TE OGH 2002-09-12 6 Ob 215/02i Vgl TE OGH 2003-02-13 8 Ob 148/02a Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen der Anwendung von Art 17 Abs5 CMR ist entscheidend, welche Umstände, für die der Frachtführer haftet, konkret zu dem Schaden beigetragen haben, bzw welche anderen Umstände maßgeblich waren. (T2); Beisatz: Allgemein hat der Frachtführer die die Erhöhung des Beförderungsrisikos betreffenden Umstände im Sinne des Art17 Abs4 CMR darzulegen und zu beweisen, denen der Verfügungsberechtigte das Vorliegen anderer Gefahren, für die der Frachtführer einzustehen hat und die erfahrungsgemäß geeignet sind, sich schädigend auszuwirken, entgegensetzen kann; gelingt ihm dies, muss der Frachtführer wieder den Entlastungsbeweis antreten. (T3)Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen der Anwendung von Artikel 17, Abs5 CMR ist entscheidend, welche Umstände, für die der Frachtführer haftet, konkret zu dem Schaden beigetragen haben, bzw welche anderen Umstände maßgeblich waren. (T2); Beisatz: Allgemein hat der Frachtführer die die Erhöhung des Beförderungsrisikos betreffenden Umstände im Sinne des Art17 Abs4 CMR darzulegen und zu beweisen, denen der Verfügungsberechtigte das Vorliegen anderer Gefahren, für die der Frachtführer einzustehen hat und die erfahrungsgemäß geeignet sind, sich schädigend auszuwirken, entgegensetzen kann; gelingt ihm dies, muss der Frachtführer wieder den Entlastungsbeweis antreten. (T3) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 102/13w Auch; Veröff: SZ 2013/67 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073857
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.