← Österreich

{'item': ['10ObS35/87', '10ObS321/88', '10ObS187/89', '10ObS364/89', '10ObS260/91', '10ObS250/91', '10ObS135/93 (10ObS136/93)', '10ObS47/95', '10ObS33

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085274 Entscheidungsdatum08.09.1987 Geschäftszahl10ObS35/87; 10ObS321/88; 10ObS187/89; 10ObS364/89; 10ObS260/91; 10ObS250/91; 10ObS135/93 (10ObS136/93); 10ObS47/95; 10ObS337/97z; 10ObS130/03w; 10ObS77/13s; 10ObS137/15t; 10ObS72/17m; 10ObS150/22i NormASVG §252 Abs2 Z1; ASVG §292 Abs3; GSVG §149 Abs3 RechtssatzIn die Berechnung des im Rahmen der Bemessung der Ausgleichszulage zu berücksichtigenden Nettoeinkommens sind bei mehreren Einkunftsarten in der Regel Verluste aus einzelnen dieser Einkunftsarten einzubeziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-08 10 ObS 35/87 Veröff: SZ 60/167 = SSV-NF 1/21 TE OGH 1988-12-06 10 ObS 321/88 Beisatz: Ausgleich nur mit im selben Kalenderjahr entstandenen tatsächlichen Verlusten. (T1) TE OGH 1989-11-07 10 ObS 187/89 Beisatz: Durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen darf aber der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionswerber neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, nicht erhöht werden. (T2) Veröff: SSV-NF 3/129 TE OGH 1990-01-09 10 ObS 364/89 Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Pensionsberechtigte oder seine Ehefrau Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen. (T3) Veröff: SSV-NF 4/1 = RZ 1990/88 S 204 TE OGH 1991-12-10 10 ObS 260/91 Veröff: SSV-NF 5/135 TE OGH 1992-12-15 10 ObS 250/91 Veröff: SSV-NF 6/140 TE OGH 1994-03-22 10 ObS 135/93 Auch TE OGH 1995-04-25 10 ObS 47/95 Beisatz: Der Jahresverlust der einen Einkunftsart ist hiebei dem gesamten Jahreseinkommen der anderen Einkunftsart gegenüberzustellen. (T4) TE OGH 1998-02-09 10 ObS 337/97z Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2003-05-27 10 ObS 130/03w Vgl auch; Beisatz: Bei - infolge Sonderzahlungen - ungleich hohen Monatseinkünften aus einer unselbständigen Tätigkeit ist auf das auf einen Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abzustellen. (T5); Beisatz: Auch bei selbständigen Einkünften ist von einem Monatsdurchschnitt der vom Versicherten erzielten Jahreseinkünfte auszugehen. (T6) TE OGH 2013-07-23 10 ObS 77/13s Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/70 TE OGH 2015-12-15 10 ObS 137/15t Vgl aber; Beisatz: Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkünften setzt entsprechend dem Steuerrecht voraus, dass der konkrete Verlust nicht als Liebhaberei qualifiziert wird. (T7) TE OGH 2017-07-18 10 ObS 72/17m Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Überlegungen zum Ausgleichszulagenrecht sind auf die Berechnung des Erwerbseinkommens zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Waisenpension übertragbar. (T8) Beisatz: Auch die Sonderzahlungen bilden ein Einkommen, das das real zur Verfügung stehende durchschnittliche monatliche Einkommen entsprechend erhöht. (T9) TE OGH 2023-01-17 10 ObS 150/22i Beisatz: Hier: Berücksichtigung der zur Finanzierung des Nachkaufs von Versicherungszeiten für eine türkische Rente zu leistenden Pauschalraten als Verluste iSd § 292 Abs 3 ASVG. (T10)Beisatz: Hier: Berücksichtigung der zur Finanzierung des Nachkaufs von Versicherungszeiten für eine türkische Rente zu leistenden Pauschalraten als Verluste iSd Paragraph 292, Absatz 3, ASVG. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085274

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.