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{'item': ['10ObS47/87', '10ObS326/88', '10ObS397/89', '10ObS46/92', '10ObS112/92', '10ObS244/92', '10ObS47/94', '10ObS2144/96h', '10ObS20/98h', '10ObS

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085034 Entscheidungsdatum08.09.1987 Geschäftszahl10ObS47/87; 10ObS326/88; 10ObS397/89; 10ObS46/92; 10ObS112/92; 10ObS244/92; 10ObS47/94; 10ObS2144/96h; 10ObS20/98h; 10ObS48/99b; 10ObS65/99b; 10ObS157/99g; 10ObS120/00w; 10ObS332/99t; 10ObS34/06g; 10ObS25/15x; 10ObS19/22z NormASVG §255 E RechtssatzBeherrscht ein Versicherter zwar eine andere Sprache und Schrift, nicht aber die deutsche Sprache und die Lateinschrift, so ist für die Beurteilung seiner Invalidität nicht entscheidend, ob er fähig ist, die deutsche Sprache und die Lateinschrift zu erlernen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-08 10 ObS 47/87 Veröff: SZ 60/168 = JBl 1988,130 = ZAS 1989/3 S 16 (Wachter) = SSV-NF 1/22 TE OGH 1988-12-06 10 ObS 326/88 Auch; Beisatz: Am österreichischen Arbeitsmarkt sind Kenntnisse der deutschen Sprache und Lateinschrift schon wegen der allgemeinen Schulpflicht selbstverständlich. Auch österreichische Staatsbürger, welche nicht lesen und schreiben können, können sich auf diesen Mangel nur berufen, wenn er auf ein geistiges Gebrechen (und nicht auf mangelnden Schulbesuch) zurückzuführen ist (hier: Analphabet). (T1) TE OGH 1989-12-19 10 ObS 397/89 Auch TE OGH 1992-03-10 10 ObS 46/92 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1992-05-26 10 ObS 112/92 Auch; Beisatz: Gilt auch für Unfallversicherung. (T2) TE OGH 1992-11-24 10 ObS 244/92 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1994-02-15 10 ObS 47/94 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2144/96h Vgl auch; Beisatz: So wie sich niemand zur Begründung seiner Invalidität darauf berufen kann, daß er nur eine andere als die Lateinschrift (in welcher die gemäß Art 8 B-VG in Österreich geltende Staatssprache Deutsch geschrieben und gedruckt wird) schreiben oder lesen kann, muß dies auch grundsätzlich für einen des Lesens und Schreibens gänzlich (auch in seiner Muttersprache) nicht mächtigen Ausländer gelten. (T3)Vgl auch; Beisatz: So wie sich niemand zur Begründung seiner Invalidität darauf berufen kann, daß er nur eine andere als die Lateinschrift (in welcher die gemäß Artikel 8, B-VG in Österreich geltende Staatssprache Deutsch geschrieben und gedruckt wird) schreiben oder lesen kann, muß dies auch grundsätzlich für einen des Lesens und Schreibens gänzlich (auch in seiner Muttersprache) nicht mächtigen Ausländer gelten. (T3) TE OGH 1998-02-09 10 ObS 20/98h Vgl auch TE OGH 1999-03-16 10 ObS 48/99b Vgl auch TE OGH 1999-03-30 10 ObS 65/99b Vgl auch TE OGH 1999-12-14 10 ObS 157/99g Vgl auch TE OGH 2000-06-27 10 ObS 120/00w Vgl auch; Beisatz: Allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (§§ 255 Abs 1 und 3, 273 Abs 1 ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sind bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen und engen das Verweisungsfeld nicht ein. (T4)Vgl auch; Beisatz: Allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (Paragraphen 255, Absatz eins und 3, 273 Absatz eins, ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sind bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen und engen das Verweisungsfeld nicht ein. (T4) TE OGH 2000-07-11 10 ObS 332/99t Vgl auch; Veröff: SZ 73/110 TE OGH 2006-04-25 10 ObS 34/06g Vgl auch; Beisatz: Gegen die Rechtsprechung, wonach eine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, bestehen auch im Hinblick auf Art 1 1. ZPEMRK iVm Art 14 EMRK, die Bestimmungen des GlBG sowie über die Verpflichtung Österreichs aus dem ILO-Übereinkommen (Nr 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl 1973/111) keine Bedenken. (T5)Vgl auch; Beisatz: Gegen die Rechtsprechung, wonach eine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, bestehen auch im Hinblick auf Artikel eins, 1. ZPEMRK in Verbindung mit Artikel 14, EMRK, die Bestimmungen des GlBG sowie über die Verpflichtung Österreichs aus dem ILO-Übereinkommen (Nr 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl 1973/111) keine Bedenken. (T5) TE OGH 2015-03-24 10 ObS 25/15x Vgl auch TE OGH 2022-05-24 10 ObS 19/22z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085034

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.