RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085050 Entscheidungsdatum08.09.1987 Geschäftszahl10ObS47/87; 10ObS133/88; 10ObS326/88; 10ObS327/89; 10ObS397/89; 10ObS299/90; 10ObS32/91; 10ObS46/92; 10ObS148/92; 10ObS50/93; 10ObS218/94; 10ObS68/95; 10ObS201/95; 10ObS2144/96h; 10ObS2079/96z; 10ObS20/98h; 10ObS25/99w; 10ObS48/99b; 10ObS65/99b; 10ObS216/99h; 10ObS157/99g; 10ObS3/00i; 10ObS120/00w; 10ObS332/99t; 10ObS320/00g; 10ObS12/01i; 10ObS390/01b; 10ObS34/06g; 10ObS25/15x; 10ObS29/17p; 10ObS19/22z NormASVG §255 E; ASVG §273; ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 §303 Abs2ASVG §255 E; ASVG §273; ASVG in der Fassung SRÄG 2012 BGBl römisch eins 2013/3 §303 Abs2 RechtssatzNiemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Art 8 B-VG angehört).Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Artikel 8, B-VG angehört). EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-08 10 ObS 47/87 Veröff: SZ 60/168 = JBl 1988,130 = SSV-NF 1/22 = ZAS 1989/3 S 16 (Wachter) TE OGH 1988-06-14 10 ObS 133/88 TE OGH 1988-12-06 10 ObS 326/88 Beisatz: Am österreichischen Arbeitsmarkt sind Kenntnisse der deutschen Sprache und Lateinschrift schon wegen der allgemeinen Schulpflicht selbstverständlich. Auch österreichische Staatsbürger, welche nicht lesen und schreiben können, können sich auf diesen Mangel nur berufen, wenn er auf ein geistiges Gebrechen (und nicht auf mangelnden Schulbesuch) zurückzuführen ist (hier: Analphabet). (T1) TE OGH 1989-10-10 10 ObS 327/89 Auch TE OGH 1989-12-19 10 ObS 397/89 Auch TE OGH 1990-09-25 10 ObS 299/90 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1991-01-29 10 ObS 32/91 Beis wie T1 TE OGH 1992-03-10 10 ObS 46/92 nur: Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Mit grundsätzlichen Ausführungen auch unter Berücksichtigungen der deutschen Rechtsprechung und Lehre. (T3) TE OGH 1992-06-16 10 ObS 148/92 Auch; nur T2 TE OGH 1993-03-18 10 ObS 50/93 nur T2 TE OGH 1994-10-18 10 ObS 218/94 Vgl auch; Veröff: SZ 67/176 TE OGH 1995-04-11 10 ObS 68/95 TE OGH 1995-10-31 10 ObS 201/95 Auch; nur T2 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2144/96h Auch; nur T2; Beisatz: So wie sich niemand zur Begründung seiner Invalidität darauf berufen kann, daß er nur eine andere als die Lateinschrift (in welcher die gemäß Art 8 B-VG in Österreich geltende Staatssprache Deutsch geschrieben und gedruckt wird) schreiben oder lesen kann, muß dies auch grundsätzlich für einen des Lesens und Schreibens gänzlich (auch in seiner Muttersprache) nicht mächtigen Ausländer gelten. (T4)Auch; nur T2; Beisatz: So wie sich niemand zur Begründung seiner Invalidität darauf berufen kann, daß er nur eine andere als die Lateinschrift (in welcher die gemäß Artikel 8, B-VG in Österreich geltende Staatssprache Deutsch geschrieben und gedruckt wird) schreiben oder lesen kann, muß dies auch grundsätzlich für einen des Lesens und Schreibens gänzlich (auch in seiner Muttersprache) nicht mächtigen Ausländer gelten. (T4) TE OGH 1996-05-07 10 ObS 2079/96z Auch; Beisatz: Hiegegen kann auch nicht die nicht ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Inland ins Treffen geführt werden. (T5) TE OGH 1998-02-09 10 ObS 20/98h Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1999-02-09 10 ObS 25/99w Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Weil allfällige mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht berücksichtigt werden können. (T6) TE OGH 1999-03-16 10 ObS 48/99b Auch; Beisatz: Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden. (T7) Beis wie T6 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 65/99b Auch; Beis wie T7 TE OGH 1999-09-14 10 ObS 216/99h Vgl auch TE OGH 1999-12-14 10 ObS 157/99g Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2000-03-21 10 ObS 3/00i Auch; Beis wie T6 TE OGH 2000-06-27 10 ObS 120/00w Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2000-07-11 10 ObS 332/99t Vgl auch; Veröff: SZ 73/110 TE OGH 2000-11-14 10 ObS 320/00g Auch; nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2001-05-08 10 ObS 12/01i Vgl auch; nur T2; Beisatz: Umstände, die mit dem Gesundheitszustand, aber auch mit den berufsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht im Zusammenhang stehen, können Berufsunfähigkeit nicht begründen. (T8) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 390/01b Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2006-04-25 10 ObS 34/06g Auch; Beisatz: Gegen die Rechtsprechung, wonach eine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, bestehen auch im Hinblick auf Art 1 1. ZPEMRK iVm Art 14 EMRK, die Bestimmungen des GlBG sowie über die Verpflichtung Österreichs aus dem ILO-Übereinkommen (Nr 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl 1973/111) keine Bedenken. (T9)Auch; Beisatz: Gegen die Rechtsprechung, wonach eine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, bestehen auch im Hinblick auf Artikel eins, 1. ZPEMRK in Verbindung mit Artikel 14, EMRK, die Bestimmungen des GlBG sowie über die Verpflichtung Österreichs aus dem ILO-Übereinkommen (Nr 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl 1973/111) keine Bedenken. (T9) TE OGH 2015-03-24 10 ObS 25/15x Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2017-03-21 10 ObS 29/17p Auch; Beisatz: Für die Frage der Arbeitsmarktchancen kann eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ebenso wenig Berücksichtigung finden, wie ein ebenfalls dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnendes Fehlen durchschnittlicher fachlicher Kenntnisse (T10) Beisatz: Hier: Zu § 303 Abs 2 ASVG idF SRÄG 2012. (T11)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 303, Absatz 2, ASVG in der Fassung SRÄG 2012. (T11) TE OGH 2022-05-24 10 ObS 19/22z Vgl; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085050
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