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{'item': ['10ObS52/87', '10ObS299/98p', '10ObS34/99v', '10ObS256/01x', '10ObS76/03d', '10ObS133/03m', '10ObS104/13m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085018 Entscheidungsdatum08.09.1987 Geschäftszahl10ObS52/87; 10ObS299/98p; 10ObS34/99v; 10ObS256/01x; 10ObS76/03d; 10ObS133/03m; 10ObS104/13m NormASVG §255 E; ASVG §273; BEinstG §2 RechtssatzDie Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind.Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in Paragraph 255, ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-08 10 ObS 52/87 Veröff: SZ 60/169 = SSV-NF 1/24 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 299/98p Vgl auch TE OGH 1999-02-18 10 ObS 34/99v Auch; Beisatz: Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht bindend. (T1) TE OGH 2001-09-04 10 ObS 256/01x Ähnlich; nur: Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend. (T2) Beisatz: Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität und die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen erfolgt nach den Rechtsvorschriften, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten. (T3) Beisatz: Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension, bei der die Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität des überlebenden Ehegatten gemäß § 270 ASVG zu beurteilen ist. (T4)Ähnlich; nur: Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend. (T2) Beisatz: Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität und die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen erfolgt nach den Rechtsvorschriften, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten. (T3) Beisatz: Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension, bei der die Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität des überlebenden Ehegatten gemäß Paragraph 270, ASVG zu beurteilen ist. (T4) TE OGH 2003-03-18 10 ObS 76/03d Auch TE OGH 2003-04-29 10 ObS 133/03m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-09-12 10 ObS 104/13m nur: Die Entscheidung einer anderen Behörde ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind. (T5)nur: Die Entscheidung einer anderen Behörde ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in Paragraph 255, ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind. (T5) Beisatz: Hier: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (T6) Beisatz: Keine Bindung an die in den Behindertenpass aufgenommene Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.